Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-10
Wortprotokoll
Zur Frage, ob der Begriff "häusliche Gewalt" explizit im Deliktskatalog zur Landesverweisung zu verankern oder zu präzisieren sei, kann ich Folgendes sagen: Der Bundesrat lehnt häusliche Gewalt selbstverständlich in aller Form ab, ich habe das heute mehrfach gesagt. Wir sind auch daran, wirklich viel zu unternehmen, um die Opfer besser zu schützen.
Unter den Begriff "häusliche Gewalt" fallen typischerweise zahlreiche schwere Gewaltdelikte, so zum Beispiel Verbrechen gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität, die bereits im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung enthalten sind. Im Vergleich dazu sind Vergehen wie zum Beispiel eine einfache Körperverletzung weniger schwerwiegend. Auch diese mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verknüpfen, wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass keine weiteren Delikte, die unter den Begriff "häusliche Gewalt" fallen, in den Deliktskatalog aufgenommen werden müssen. Unter Umständen kann das Gericht in solchen Fällen jedoch eine fakultative Landesverweisung anordnen.
Im Übrigen verlangt das Legalitätsprinzip, dass die Delikte, die eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, im Gesetz möglichst konkret genannt werden. Die obligatorische Landesverweisung an den allgemeinen Begriff "häusliche Gewalt" zu knüpfen, stünde deshalb im Widerspruch zum Legalitätsprinzip.
Sie haben es gehört, der Begriff "häusliche Gewalt" hat mit dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer zu tun. Wenn sie miteinander leben oder gelebt haben, dann bezeichnet man ein entsprechendes Delikt, das unabhängig davon bereits zu einer Strafe führt, als häusliche Gewalt. Die Unterscheidung ist deswegen schwierig. Es wäre problematisch, diese[NB]Beziehung[NB]zusätzlich im Deliktskatalog konkret zu erfassen.
Kann einem Flüchtling das Asyl entzogen werden, wenn er ein schweres Gewaltdelikt im häuslichen Umfeld begeht? Ja, das ist möglich. Wenn die Person rechtskräftig zu einer Landesverweisung verurteilt worden ist, so erlischt das Asyl. Allerdings spielt hierfür keine Rolle, in welchem Kontext das Delikt begangen wurde. Verzichtet das Gericht auf eine Landesverweisung, so kann das SEM das Asyl dennoch widerrufen, dies, weil die Person straffällig geworden ist.
Was die Massnahmen im Straf- und Migrationsrecht zum Schutz vor häuslicher Gewalt anbelangt, so wurden einige Verbesserungen auf Gesetzesebene eingeführt. Darunter fallen die Revision des Sexualstrafrechtes, Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten, die ausländerrechtliche Anpassung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt, die neue Strafnorm zur Nachstellung oder die Revision zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung.
Zur Frage, warum der Risikofaktor häusliche Gewalt nicht im Gesetz verankert ist, weise ich noch einmal darauf hin, dass insbesondere das Strafgesetzbuch spezifische Regelungen kennt, die die Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt betreffen. Solche Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. Bei eher leichteren Delikten in einer Paarbeziehung ist aber eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens auf Gesuch des Opfers hin möglich. Die Behörden können die beschuldigten Personen zudem verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen.