Rossi Viktor · 2026-03-12
Rossi Viktor · Bern · 2026-03-12
Wortprotokoll
Wie erwähnt wurde, begrenzt das geltende Recht den Spielraum des Bundesrates bei der Anordnung von Volksabstimmungen bereits heute. Wie Sie wissen, müssen Volksinitiativen von Gesetzes wegen innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung zur Abstimmung kommen. Im Normalfall stehen dem Bundesrat dazu gerade einmal zwei Abstimmungstermine zur Verfügung. Auch bei Referenden gilt unbegründetes Zuwarten als nicht statthaft, obschon es keine gesetzlichen Fristen für das Festlegen der Referendumsabstimmungen gibt.
Die vom Nationalrat beschlossene Regelung würde diesen Spielraum weiter eingrenzen. Sie verlangt ganz grundsätzlich, dass man chronologisch vorgeht, und lässt nur in den hier aufgezählten Fällen überhaupt eine Abweichung zu. Wenn keiner dieser Gründe vorliegen würde, müsste man strikt nach der Chronologie vorgehen. Wir gehen davon aus, dass der Zeitpunkt der Schlussabstimmungen im Parlament damit weiter an Bedeutung gewinnen wird. Wir schliessen nicht aus, dass abstimmungstaktische Überlegungen dann noch viel stärker darauf einwirken werden.
Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Meinung, dass man einer bestimmten und sehr begrenzten Flexibilität gegenüber stärkeren Vorgaben den Vorzug geben sollte. Ich bitte Sie daher, den heute schon für den Bundesrat vorgesehenen minimalen Spielraum zu belassen, der für absolute Ausnahmesituationen gilt, und in diesem Sinne Ihrer ständerätlichen Kommission zu folgen.