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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2026-03-16

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16

Wortprotokoll

Wir beraten mit dieser Vorlage ein wichtiges Thema, das für viele Betroffene schwierig und belastend ist und zugleich ein gesellschaftliches Spannungsfeld offenlegt, einerseits die Überschuldung von Privatpersonen und andererseits das anspruchsvolle Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Schuldnerinnen und Schuldner und den Rechten der Gläubigerinnen und Gläubiger.

In der Schweiz gibt es heute faktisch keinen wirksamen Weg aus der Schuldenfalle. Selbst nach einem Konkurs oder nach jahrelangen Pfändungen - heute sind es ja insbesondere Lohnpfändungen - leben viele Betroffene dauerhaft am Existenzminimum. Trotz Arbeit, Kooperation und grosser Anstrengungen gelingt es ihnen kaum, sich aus dieser Situation zu befreien. Sie bleiben im Hamsterrad der Schulden gefangen, weil Rückzahlungen, oft nur schon die Zinsen, den mühsam verdienten und eher tiefen Lohn bei den meisten Betroffenen gleich wieder aufzehren. Unter solchen Umständen stellt sich den Betroffenen zwangsläufig die Frage, ob es sich überhaupt noch lohnt zu arbeiten. Die Motivation und die Eigenverantwortung sowie die Möglichkeit zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Teilhabe leiden erheblich.

Viele Menschen trifft die Überschuldung nicht aus Eigenverschulden. Zu den Ursachen, die zu einem plötzlichen Einkommensverlust führen, gehören etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit, Trennung oder auch das Scheitern einer selbstständigen Tätigkeit. Die laufenden Kosten wie Miete, Krankenkassenprämien, Steuern, Kinderbetreuung usw. bleiben weiter bestehen. Auch Steuerforderungen oder ausstehende Krankenkassenprämien können schnell zu unüberwindbaren Schulden führen, gerade bei Personen mit niedrigen Einkünften.

Schulden sind selten Ausdruck von Verantwortungslosigkeit, vielmehr widerspiegeln sie persönliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Umstände, ja Schicksale. Rechtlich gibt es heute für natürliche Personen nur sehr begrenzte Möglichkeiten für einen finanziellen Neustart. Während Unternehmen im Konkursverfahren saniert oder abgewickelt werden können, bleiben die Belastungen für viele natürliche Personen langfristig bestehen. Diese Situation hat nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gesellschaft erhebliche Folgen. Wer hingegen einen Weg aus der belastenden Verschuldung findet, kann wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, Arbeit und Wohnung sichern, Steuern zahlen, die Gesundheitskosten senken und ist seltener auf Sozialhilfe angewiesen.

Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass wir diese Chance gewähren müssen, weil neben den sozialen natürlich auch ökonomische Gründe klar für ein Sanierungsverfahren mit Restschuldbefreiung sprechen. Das Parlament hat den Handlungsbedarf erkannt und den Bundesrat im Jahr 2018 mit zwei Motionen beauftragt, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu reformieren. Darauf gestützt hat der Bundesrat den Entwurf zusammen mit einer breit zusammengesetzten Expertengruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Betreibungsämter, der Universitäten, Banken, Schuldenberatungen und mit Rechtsanwälten erarbeitet. Die Breite dieser Arbeits- und Expertengruppe zeigt, dass das Vorhaben anspruchsvoll war. Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen. Kritikpunkte betrafen vor allem den Aufwand, die Fristen, Zuständigkeiten, Beratungsangebote und so weiter. Der Bundesrat hat gezielt darauf reagiert und die Vorlage angepasst.

Wie gesagt, Ziel der Vorlage ist es, hochverschuldeten Personen eine realistische Chance auf Schuldenfreiheit zu geben, volkswirtschaftlich schädliche Fehlanreize zu beseitigen und die soziale und wirtschaftliche Integration zu fördern, ohne - und das ist wichtig - die Interessen der Gläubiger oder des Staates unangemessen zu belasten. Studien und eine vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung zeigen nämlich: Ein Sanierungsverfahren entlastet Schuldner, verbessert ihre Gesundheit, ihre Arbeitsmarktintegration und die soziale Stabilität, senkt auch staatliche Kosten und minimiert Gläubigerverluste, da in den meisten Fällen sonst Rückzahlungen ohnehin nicht zu erwarten sind.

Die Anpassung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts schafft erstmals in der Schweiz ein klar geregeltes Sanierungsverfahren für natürliche Personen - mit restriktiven Bedingungen. Es ist also keine Einladung zum Schuldenmachen. Zugang haben nur Personen mit ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit, die ernsthaft an einer Entschuldung arbeiten. Der Bundesrat sieht zwei Verfahren vor: einerseits ein vereinfachtes Nachlassverfahren für sanierungsfähige Schuldnerinnen und Schuldner mit regelmässigem Einkommen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und andererseits einen Sanierungskonkurs für natürliche Personen. Das ist ein Auffangverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner ohne Rückzahlungsmöglichkeiten, die eine hohe Schuldenlast oder eine ungünstige Gläubigerkonstellation haben. Dieses Verfahren kombiniert das traditionelle Konkursverfahren mit einer vom Bundesrat beantragten dreijährigen, amtlich begleiteten Abschöpfungsphase und endet schliesslich mit der Restschuldbefreiung. Ausnahmen gelten selbstverständlich für Bussen, Geldstrafen, Genugtuungsforderungen, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie unrechtmässig bezogene Sozialhilfe.

Unser heutiges System, das vor allem auf Pfändung, Privatkonkurs und Nachlassverfahren setzt, erreicht die Ziele der gesellschaftlichen Integration, wie am Anfang angesprochen, nicht. Viele Schuldnerinnen und Schuldner verbleiben lebenslang in der Schuldenfalle, während bestimmte Finanzdienstleister - das darf man auch sagen - trotz Zahlungsausfällen hohe Margen erzielen und der Staat über Steuerzahlungen profitiert. Das neue Verfahren korrigiert dieses konzeptionelle Missverhältnis.

Wir sind in der Kommission für Rechtsfragen nach längerer Diskussion ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Heute liegt Ihnen ein Nichteintretensantrag vor, der nach Abschluss der Detailberatung eingereicht wurde. Ich gehe davon aus, dass der Antrag auf Nichteintreten vom Antragsteller selber begründet wird.

In der Eintretensdebatte der Kommission war ein wichtiges Thema, dass die Überschuldung von Privatpersonen in der Tat ein gesellschaftliches Problem sei und dass das geltende Recht faktisch keinen wirksamen Weg aus der Überschuldung biete. Selbst nach Konkurs oder jahrelanger Pfändung - in der Praxis sind es heute praktisch nur Lohnpfändungen - bleiben Schulden bestehen, während Betroffene dauerhaft auf das Existenzminimum beschränkt blieben. Das führe zu Perspektivlosigkeit und schwäche die Motivation.

Auf der anderen Seite wurde in der Eintretensdebatte sehr intensiv auch über den Schutz der Gläubiger gesprochen. Insbesondere standen die sogenannten Drittklassgläubiger wie Handwerksbetriebe oder kleine Unternehmer im Fokus der Diskussion. Ich gehe davon aus, dass wir heute noch davon hören werden. Diese verfügen häufig selber über begrenzte finanzielle Reserven und könnten mit diesem Verfahren selbst in Schwierigkeiten geraten, wenn Forderungen nicht beglichen würden.

Es wurde auch die Frage der Missbrauchsrisiken diskutiert. Insbesondere wurde nach den Kriterien der Sanierungswilligkeit und -fähigkeit sowie der Redlichkeit gefragt. Dazu wurde uns ausgeführt, dass das Verfahren nur für Personen mit realistischer Sanierungsperspektive vorgesehen sei.

Länger diskutiert haben wir auch über die sogenannte Abschöpfungsdauer, also die Zeit, während der der Schuldner sein Einkommen oberhalb des Existenzminimums abgeben muss: Wird er oder sie also drei Jahre, vier Jahre oder, wie wir dies dann von der Minderheit hören werden, sechs Jahre auf das Existenzminimum gesetzt? Der Bundesrat hatte ursprünglich drei Jahre vorgesehen, der Nationalrat ging auf [PAGE 239] vier Jahre, und es gibt - wir werden es in der Detailberatung hören - eine Minderheit, die auf sechs Jahre gehen will. Wir haben festgestellt bzw. internationale Erfahrungen haben gezeigt, dass eine deutlich längere Dauer oder ein zu langes Verfahren fast als Ewigkeit erscheint, was die Motivation der Betreffenden reduziert, weshalb es so zum Abbruch der Verfahren kommen kann.

Ein wichtiger Teil der Diskussion betraf darüber hinaus die Steuerschulden und die Krankenkassenprämien, die jetzt formell nicht in der Vorlage sind. Warum? Es ist eine Motion zur Berücksichtigung laufender Steuern im Existenzminimum hängig. Sie wurde dem Bundesrat zur Bearbeitung überwiesen, hier werden entsprechende Lösungen bereits geprüft. Aber auch dies ist ein aufwendiges und anspruchsvolles Verfahren, weshalb diese Frage jetzt nicht in dieser Vorlage gelöst werden kann.

Weiter wurde länger darüber diskutiert, wie man mit Erbschaften und ausserordentlichen Vermögenszuflüssen umgeht. Der Bundesrat wollte hier eine Frist von fünf Jahren vorsehen. Sie werden es nachher sehen, Ihre Kommission beantragt entgegen dem Nationalrat, der eine dauernde Anrechnung der Erbschaften und ausserordentlichen Vermögenszuflüsse wollte, eine zwanzigjährige Frist.

Grundsätzlich war die Kommission von der Vorlage angetan, sodass man dann schliesslich auch ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten ist. In der Detailberatung am 19.[NB]Februar haben wir in der Kommission mehrere Anpassungen und Änderungen am Beschluss des Nationalrates vorgenommen. Ich möchte kurz auf die wesentlichsten Änderungen der Kommissionsmehrheit eingehen.

Bei der Abschöpfungsdauer beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, wie bereits erwähnt, eine Verlängerung der sogenannten Wohlverhaltensphase auf vier Jahre statt der vom Bundesrat vorgesehenen drei Jahre; dies, um die Erfolgschancen realistisch zu halten und nicht die Motivation zu gefährden.

Neu gibt es eine Sperrfrist für erneute Restschuldbefreiungen. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Restschuldbefreiung nach zehn Jahren wieder gewährt werden kann. Der Nationalrat hat eine einmalige Restschuldbefreiung vorgesehen. Dem folgt Ihre Kommission.

Zu Erbschaften, ausserordentlichen Vermögenszuflüssen wie Lotteriegewinnen usw.: Hier will die Kommissionsmehrheit die Rückmeldefrist für solche Vermögenszuflüsse auf zwanzig Jahre statt der fünf Jahre gemäss Entwurf des Bundesrates erhöhen, um die Gläubigerrechte stärker zu wahren. Sie folgt aber nicht dem Beschluss des Nationalrates.

Bei den Sanierungskonkurskosten beantragt Ihre Kommission, dass keine Kosten für Schuldnerinnen und Schuldner, aber auch keine Belastung der Gläubiger vorzusehen sei. So bleibt das Verfahren wirksam, fair und sozial ausgewogen.

Es besteht die klare gesetzliche Erwartung, dass Schuldner aktiv an der Entschuldung mitwirken, ohne dass an sie unrealistische Höchstanforderungen gestellt werden. So kann man sagen, dass das Verfahren auf der einen Seite die Interessen der Gläubiger schützt, auf der anderen Seite aber die Eigenverantwortung fördert und für überschuldete Personen gleichzeitig eine realistische Chance auf Schuldenfreiheit und wirtschaftliche Stabilisierung schafft.

Eintreten auf die Vorlage gemäss der Mehrheit bedeutet, den Betroffenen eine echte Chance zu geben, aus der Überschuldung herauszufinden, Verantwortung wieder wahrzunehmen und wirtschaftlich selbstständig zu werden. Es geht heute um die Etablierung eines gerechten, wirksamen und sozial verantwortlichen Schuldenrechts. Ein gerechtes Schuldenrecht bestraft nicht lebenslang, sondern schafft Anreize zur Rückkehr in die wirtschaftliche Selbstständigkeit und weist Verantwortung dort zu, wo sie tatsächlich entsteht.

Nach der Gesamtberatung wurde dann, wie gesagt, ein Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage gestellt; Ständerat Schwander wird seine Argumente vortragen. Es gibt mehrere Mehr- und Minderheitsanträge. Ich werde in der Beratung jeweils die Mehrheitsanträge begründen und gehe davon aus, dass die Minderheiten ihre Anträge dann selber darlegen werden.

In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage schliesslich mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, also sehr deutlich, an.