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Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-16

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-16

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen bei Artikel 340 ohne Gegenantrag, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden und diese Kosten damit komplett zulasten des Staates und der Kantone gehen sollen. Für die Schuldnerinnen und Schuldner wäre das Verfahren somit gratis, wovon aber vor allem ihre Gläubiger profitieren würden. Ich möchte einfach zuhanden der Materialien festhalten, dass von dieser Regelung sämtliche Kosten des Sanierungskonkursverfahrens erfasst wären, sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten, die bei den Konkurs- und Betreibungsämtern anfallen.

Nach Ansicht des Bundesrates geht es eigentlich zu weit, die Kosten in allen Fällen komplett dem Staat und damit den Kantonen zu überbinden. Wenn während des Verfahrens eine abschöpfbare Quote erhoben wird, soll ein Teil davon für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. So ist das in jedem Konkursverfahren vorgesehen. Es gibt aus Sicht des Bundesrates keinen Grund, die Gläubiger im Sanierungskonkursverfahren so viel besser zu behandeln als bei einem Unternehmenskonkurs. Es ist aber so, dass auch nach dem Entwurf des Bundesrates in Fällen ohne oder mit zu wenig Einkommen die ungedeckt gebliebenen Kosten abgeschrieben und damit von den Kantonen getragen werden müssen. Die Regulierungsfolgenabschätzung hat ergeben, dass sich die Durchführung dieser Verfahren für die Kantone unter dem Strich dennoch deutlich lohnt. Beim Antrag Ihrer Kommission muss einfach klar sein, dass es um sämtliche Kosten des Sanierungskonkursverfahrens geht.