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preparatory:AB 372121

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16

Wortprotokoll

Wir sind bei Artikel 340, in dem es um die Kosten geht. Hier ist neu, ich habe es beim Eintreten erwähnt, dass für das Sanierungskonkursverfahren keine Kosten erhoben werden, auch nicht für die Eröffnung, die Durchführung und den Schluss des Sanierungskonkursverfahrens. Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgesehen, die Verfahrenskosten wie normalerweise üblich abzuhandeln.

Die Kommission hat nun einstimmig beschlossen - wie Sie sehen, gibt es keine Mehrheit und keine Minderheit -, dass für das Sanierungskonkursverfahren weder Kosten erhoben noch aus dem Erlös der Gläubiger gedeckt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verfahren allen berechtigten Schuldnerinnen und Schuldnern offensteht, ohne dass sie durch zusätzliche Zahlungsverpflichtungen belastet werden. Würden Kosten vorgeschrieben oder aus dem Erlös abgeschöpft, könnten gerade Personen am Existenzminimum ausgeschlossen werden, oder ihre Motivation, aktiv an der Bereinigung mitzuwirken, könnte untergraben werden. Zudem kommt man hier auch den Drittklassgläubigern entgegen, indem diese Kosten eben erlassen werden - das war ja ein wichtiges Thema, das von unserer Kommission besprochen wurde.

Es entstehen also keine Kosten für die Schuldner und keine Belastungen der Gläubiger. Damit wird das Sanierungskonkursverfahren wirksam, fair und sozial ausgewogen.

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