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Hess Lorenz · Nationalrat · 2026-03-17

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-17

Wortprotokoll

Die vorliegende Motion möchte sicherstellen, dass jede versicherte Person vom Versicherer informiert wird, wenn ein bei Vertragsabschluss zugelassenes Spital von der Liste der anerkannten Spitäler gestrichen wird. Das heisst, die Versicherten würden es jeweils erfahren, sobald sich eine Veränderung auf der Spitalliste ergibt.

Die Motion umfasste ursprünglich eine Ziffer 2, die der Ständerat jedoch bereits abgelehnt hat. Dabei ging bzw. geht es um eine Kostenübernahme oder eine teilweise Kostenübernahme für den Fall, dass ein Spital von der Liste gestrichen wird.

Die SGK-N empfiehlt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Dazu gibt es einige [PAGE 463] Überlegungen. Zentral ist die Einschätzung der Kommission, dass die Unverhältnismässigkeit der Massnahme im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Nutzen überwiegt. Für die Versicherer wäre es ein grosser Aufwand, allen Versicherten jeweils sämtliche Änderungen mitzuteilen. Viele Versicherte benötigen diese Information auch gar nicht.

Die zweite Überlegung ist, dass die bestehenden Verpflichtungen zur Information der Versicherungsnehmenden ausreichen. Zum einen hat der Versicherer die Pflicht, beim Vertragsabschluss alle Informationen zu liefern, selbstverständlich auch zu den Spitallisten. Im Rahmen der sogenannten Spitalversicherungen muss der Versicherer zusätzlich eine Liste publizieren, aus der ersichtlich ist, welche Institutionen berücksichtigt oder nicht mehr berücksichtigt werden.[NB]Zudem[NB]ist[NB]eine[NB]Auskunft bezüglich der Spitalliste oder der unter Vertrag stehenden Spitäler auf Anfrage jederzeit möglich.

Die Aufwände, die durch diese Informationspflicht generiert würden, stehen im Missverhältnis zu einem minimalen Nutzen, weil sehr viele Personen Informationen erhalten würden, die sie nicht brauchen. Warum brauchen sie diese nicht? In der Regel geht es in diesen Fällen in den Spitälern um planbare Eingriffe, und bei einem planbaren Eingriff wird die Kostengutsprache vorher abgeklärt. Man sieht also sowieso, ob die Kosten übernommen werden oder nicht.

Eine letzte Überlegung, die zur Haltung der SGK geführt hat, ist die Tatsache, dass die Vertragsfreiheit in diesem Bereich der Versicherung, im Vertragsversicherungsgeschäft, gewährt ist. Mit dieser Massnahme wäre sie aber nicht mehr gewährt, weil dann faktisch Kosten übernommen werden müssten, die eigentlich nicht mehr getragen werden müssten, weil das Vertragsspital nicht mehr auf der Liste steht. Diese Überlegung betrifft aber in erster Linie die Ziffer 2, die vom Ständerat schon verworfen worden ist.

Die einseitige Informationspflicht der Versicherten, die Ziffer 1 der Motion, empfehle ich Ihnen namens der Mehrheit zur Ablehnung.