Salzmann Werner · Ständerat · 2026-03-17
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-17
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat an ihrer Sitzung vom 23.[NB]Januar 2026 die von Nationalrätin Priska Wismer am 19.[NB]Juni 2025 eingereichte und vom Nationalrat am 26.[NB]September 2025 angenommene Motion vorberaten. Die Motion verlangt eine Anpassung von Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung. Künftig soll bei Bagatellmängeln, die weder das Wohl von Mensch noch von Tier oder Umwelt gefährden, zunächst eine Frist zur Behebung eingeräumt werden. Nur wenn ein solcher Mangel nach Ablauf der Frist weiterhin besteht oder wiederholt auftritt, sollen Kürzungen von Direktzahlungen oder Bussen folgen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Anpassung einem grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzip Rechnung trägt, nämlich dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Heute umfasst der ökologische Nachweis, der Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen ist, über 2000 Kontrollpunkte. Angesichts dieser Komplexität kann weder vom Kontrollpersonal noch von den Landwirten und Landwirtinnen erwartet werden, jederzeit sämtliche Details vollständig im Blick zu haben. Entsprechend kann es rasch zu unbeabsichtigten Verstössen kommen. In der Praxis führt dies teilweise zu Situationen, in denen bereits geringfügige Mängel, etwa minimale [PAGE 277] Abweichungen bei baulichen Details im Stall, zu empfindlichen Kürzungen von Direktzahlungen führen können. Dabei handelt es sich häufig um Betriebe, die sich gemäss Kontrollberichten durch eine vorbildliche Tierhaltung und hohe Standards auszeichnen.
Die Höhe der Sanktionen basiert in solchen Fällen oftmals auf formalen Kriterien, etwa durch die Aufrechnung von Tierplätzen. Das kann dazu führen, dass Kürzungen von mehreren tausend Franken ausgesprochen werden, obwohl der festgestellte Mangel weder das Tierwohl beeinträchtigt noch ein Risiko für die Tiergesundheit darstellt. Auch im administrativen Bereich kommt es immer wieder zu Kürzungen, etwa, wenn nicht mit der aktuellsten Version eines Programms gearbeitet wurde, obwohl dies in der Praxis kaum Auswirkungen auf das Ergebnis hat.
Die Motion schafft hier mehr Verhältnismässigkeit. Sie gibt den Vollzugsbehörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Mängeln zunächst eine Frist zur Behebung anzusetzen. Damit können Verbesserungen erreicht werden, ohne dass sofort einschneidende finanzielle Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Die Kommission begrüsst zudem, dass der Bundesrat bereits Schritte in diese Richtung vorgesehen hat. Im landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2026 ist vorgesehen, bei erstmaliger minimaler Abweichung von baulichen Tierschutzanforderungen eine Frist zur Behebung einzuführen. Die Motion geht in dieselbe Richtung und stärkt diesen Ansatz.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, die Motion anzunehmen.