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Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-18

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-18

Wortprotokoll

Das Problem dieser hohen Gebühren von Inkassounternehmen ist uns allen bekannt. Die Motion verlangt nun eine Einschränkung dieser Gebühren bei Inkassounternehmen, wenn sie Forderungen eintreiben. Hierzu wird eine stufenweise Deckelung je nach Höhe der Forderung vorgeschlagen.

Die Inkassounternehmen berufen sich bei der kritisierten Praxis ihrer Gebührenerhebung auf Artikel 106 des Obligationenrechts. Gemäss dieser Regelung können Gläubiger einen höheren Schaden geltend machen, als sie durch den üblichen Verzugszins erhalten.

Wie der Bundesrat wiederholt dargelegt hat, können die Kosten für den Beizug eines Inkassounternehmens in der Regel aber gar nicht als Schadenposten gemäss Artikel 106 des Obligationenrechtes gelten. Inkassogebühren können nur dann als sogenannter Verspätungsschaden geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall effektiv ein Schaden entstanden ist, der den Verzugszins übersteigt und der konkret nachgewiesen werden kann. Der zeitliche Aufwand für Inkassotätigkeiten führt aber regelmässig nicht zu einer unfreiwilligen Vermögensverminderung, die konkret einzelnen Schuldnerinnen und Schuldnern zugerechnet werden kann. Damit liegt kein Schaden im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Schuldnerinnen und Schuldner können deshalb die Bezahlung von Inkassogebühren als Schadenposten nach geltendem Recht mit guten Gründen verweigern.

Würde man nun, wie es die Motion verlangt, fixe Inkassogebühren einführen, würde damit die in der Motion kritisierte Praxis allgemein legitimiert. Es würde eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass solche Inkassogebühren bis zu einer gewissen Höhe eingefordert werden können. Man würde damit gerade das Gegenteil dessen erreichen, was die Motion bezweckt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehende Regelung von Artikel 106 des Obligationenrechtes für die Erhebung von Gebühren sinnvoll ist. Sie erlaubt die Geltendmachung von Gebühren durch Inkassounternehmen dann, wenn es die Komplexität der Forderung rechtfertigt und im Einzelfall ein nachweisbarer Aufwand entsteht. In den alltäglichen Standardfällen sind Inkassogebühren nicht als Verzugsschaden geschuldet. Diese Regelung ist nuanciert, den Umständen angepasst, und eine Anpassung ist nicht angezeigt.

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen daher, diese Motion abzulehnen, wie das auch Ihre Kommission beantragt.