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Gianini Simone · Nationalrat · 2026-04-28

Gianini Simone · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2026-04-28

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Standesinitiative beantragt der Kanton St.[NB]Gallen unter Bezugnahme auf seine kantonale Gesetzgebung und Praxis vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, für erst- und zweitinstanzliche Gerichte die Möglichkeit einzuführen, generell auf eine schriftliche Begründung ihrer Urteile zu verzichten, unabhängig von der ausgesprochenen Sanktion.

Die Begründung dieser Initiative liegt im Überlastungsgrad der Gerichte, der nach Ansicht des initiierenden Kantons durch die Möglichkeit, auf die Ausarbeitung ausführlicher schriftlicher Urteilsbegründungen zu verzichten, verringert werden könnte. Der Text der Initiative führt hierzu wie folgt aus: "Dafür ist [...] einerseits zu prüfen, ob unabhängig von der ausgesprochenen Sanktion eine mündliche Urteilsbegründung im Sinn des heutigen Artikels 82 StPO erfolgen kann. Andererseits ist zu prüfen, ob erst- und zweitinstanzliche Gerichte in Zukunft von einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Urteils absehen können, wenn die Parteien auf eine solche verzichtet haben."

Der Sinn der schriftlichen Begründung eines strafrechtlichen Urteils bei Sanktionen von einer gewissen Schwere, die unter anderem geeignet sind, Rechtsprechung zu bilden, und daher öffentlich sein müssen, liegt im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in der Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, umso mehr, wenn diese besonders stark in die Grundrechte der Bürger eingreifen. Die Begründung eines Urteils ermöglicht zudem die institutionelle Kontrolle durch höhere Gerichte, durch Aufsichtsbehörden und letztlich auch durch die Öffentlichkeit als Garantie des Rechtsstaates, auf den wir alle eines Tages angewiesen sein könnten.

Verschiedene Bestimmungen ermöglichen bereits heute, einzelne Entscheide - etwa im Bereich der Zwangsmassnahmen - nur mit einer kurzen Begründung zu versehen. Aus diesem Grund sieht das geltende Recht beim erwähnten Artikel 82 StPO vor, dass die Parteien auf die schriftliche Begründung eines Urteils verzichten können. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich nur bei erstinstanzlichen Gerichten und nur, wenn das Urteil mündlich begründet wird und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird.

Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen ist der Auffassung, dass die heutige Regelung der Strafprozessordnung im Grundsatz weiterhin sachgerecht ist und kein Anlass besteht, den Verzicht auf die schriftliche Begründung von Urteilen unabhängig von den ausgesprochenen Sanktionen auf alle Gerichte und damit auch auf die zweiten Instanzen auszuweiten. Eine unzureichende Begründung kann das Vertrauen in die Rechtsprechung beeinträchtigen und die[NB]Verständlichkeit[NB]der[NB]Urteile für die Öffentlichkeit erschweren. Zudem sind schriftliche, auch ausführliche Begründungen wesentlich, um eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, insbesondere durch die zweitinstanzlichen Gerichte.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat am 26.[NB]Juni 2025 beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen will dieses Vorgehen unterstützen, während die Mehrheit der Kommissionsmitglieder beantragt, der Standesinitiative keine Folge zu geben.