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AB 374349

Pfister Martin · Bundesrat · Zug · 2026-04-30

Wortprotokoll

Eigentlich ist schon fast alles gesagt. Im Ständerat würde ich wahrscheinlich auf die Voten hinweisen, die schon gemacht wurden. Aber damit mein Kollege Albert Rösti, der rekonvaleszent ist, nicht das Gefühl hat, der "Ersatzbundesrat" habe sich nicht entsprechend eingesetzt, werde ich hier selbstverständlich noch mein Votum an Sie richten.

Mit der parlamentarischen Initiative der UREK-N soll Artikel 6 Absatz 5bis des Stromversorgungsgesetzes so präzisiert werden, dass die Beschaffungskosten die Kosten sämtlicher [PAGE 850] notwendiger Transaktionen umfassen sollen. Dazu sollen neben der Energiebeschaffung auch Verluste der Verteilnetzbetreiber aus dem Verkauf von Überschüssen, die aus Nachfrageschwankungen resultieren, in den Tarifen der Grundversorgung berücksichtigt werden. Gewinne, die ebenfalls entstehen können, sollen gegenverrechnet werden, sodass von Nettokosten die Rede ist. Das wäre auch die Antwort auf die Aussage von Herrn Imark und die Stellungnahme von Herrn Nationalrat Müller-Altermatt von vorhin: Es sind eben die Nettokosten entscheidend und nicht nur die Verluste, die entstehen; es sollen auch Gewinne gegenverrechnet werden. Das sollte man in der Argumentation berücksichtigen.

Im Rahmen ihrer langfristigen und strukturierten Beschaffungsstrategie müssen die Verteilnetzbetreiber zu jeder Zeit den Verbrauch und die Produktion und damit ihre Energieeinkäufe ausgleichen. Diese Einkäufe erfolgen auf den Strommärkten und können je nach Verfügbarkeit der Produkte auf dem Markt getätigt werden. Je kurzfristiger die Einkäufe erfolgen, desto teurer sind sie. Um der schwankenden Kundennachfrage gerecht zu werden, sind die Verteilnetzbetreiber je nach Situation gezwungen, bestimmte Energiemengen zurückzukaufen oder weiterzuverkaufen. Diese Schwankungen hängen mit den Prognosen der Grundversorger zusammen, die ständig angepasst werden. Der steigende Anteil der Fotovoltaik verstärkt, darauf wurde hingewiesen, zudem die Unsicherheiten bei diesen Prognosen zusätzlich, da ihre Stromproduktion naturbedingt stärker variiert.

Bei Weiterverkäufen können die Verteilnetzbetreiber Gewinne und Verluste erzielen, wobei Letztere auf mehrere Millionen Franken eingeschätzt werden. Dadurch könnten negative Kaufanreize die Verteilnetzbetreiber dazu veranlassen, sich gegen diese Verluste abzusichern und kurzfristig mehr einzukaufen. Die beschriebene Einkaufsstrategie ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Dadurch, dass die Grundversorger ihre Beschaffung sehr kurzfristig ausrichten, weil sie Verkäufe und damit verbundene Verluste vermeiden wollen, sind sie hohen Preisschwankungen ausgesetzt. Diese hohen Preisschwankungen wirken sich auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung aus. Zudem erlaubt der aktuell geltende Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes den Grundversorgern nicht ausdrücklich, Wiederverkäufe anzurechnen. Den Grundversorgern können dadurch Verluste entstehen, die ihre Wirtschaftlichkeit als auch ihre Investitionsfähigkeit schwächen. Die Änderung von Artikel 6 StromVG soll die Situation aufseiten der Grundversorger und der Endverbraucher verbessern und somit einen Systemfehler beheben.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, dem Entwurf der Kommission zuzustimmen.

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