Zopfi Mathias · Ständerat · 2026-06-02
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2026-06-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 31 Absatz 2 handelt es sich um eine wichtige Bestimmung und um eine Schärfung der Möglichkeiten der wirtschaftlichen Landesversorgung. Hier wird ausgeführt, dass nicht nur bei einer bestehenden Mangellage, sondern auch im Hinblick auf eine sich abzeichnende schwere Mangellage Massnahmen ergriffen werden können. Der Bund kann also tätig werden, wenn eine Mangellage droht. Die Voraussetzung für ein Tätigwerden ist aber - Sie sehen das im Entwurf des Bundesrates, dem der Nationalrat und die Kommissionsmehrheit gefolgt sind -, dass eine Mangellage "innerhalb weniger Monate" einzutreten droht.
Was ist mit "innerhalb weniger Monate" gemeint? Es ist klar, dass diese Bestimmung einen gewissen Spielraum offenlässt. Klar dürfte aber sein, dass damit nicht nur ein Monat gemeint ist, und klar dürfte auch sein, dass mit "innerhalb weniger Monate" nicht zwei Jahre gemeint sind. Es besteht eine gewisse Flexibilität, die angesichts der möglichen Verschiedenheit von Krisen durchaus gewünscht ist. Es gibt bei dieser Bestimmung also Ermessensspielraum.
Die Minderheit will nun diese Frist von einigen Monaten streichen und die Möglichkeit schaffen, früher einzugreifen, wenn ich den Antrag richtig interpretiere. Die Minderheit wird ihren Antrag nachher noch selbst begründen.
Sie müssen Folgendes sehen: Sie müssen sich erstens die Frage stellen, ob eine Notwendigkeit besteht. Zweitens, das habe ich Ihnen beim Eintreten erläutert, müssen Sie bei dem Gesetz abwägen. Es geht hier um einen Spagat zwischen der Sicherung der Versorgung und der Wirtschaftsfreiheit. Denn über dieses Gesetz soll eben nicht Strukturpolitik gemacht werden. Es geht um die Landesversorgung mit wichtigen Gütern und nicht um strukturpolitische Massnahmen.
Es besteht die Befürchtung, dass es dem Bund einen Freipass gibt oder es ihm mindestens erleichtert, weit im Voraus einer Krise auch strukturpolitisch tätig zu werden, wenn die Bestimmung zu weit gefasst wird. Das ist nicht nötig und widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Zudem dürfen Sie nicht vergessen, Sie sehen das in Absatz 3, dass Massnahmen jeweils zu befristen sind. Wenn Sie zu früh eine Massnahme ergreifen wollen und diese dann befristen müssen, stehen Sie vor einem Problem. Sie sind dann zu weit weg von der drohenden Krise und wissen noch gar nicht, wie sie ablaufen wird. Es ist ja logisch: Je weiter weg eine Krise ist, desto weniger wissen Sie über die Krise. Die Befristung ist eben auch ein Instrument, um die Waage zwischen Eingriff in die Wirtschaft und Sicherstellung der Landesversorgung im Gleichgewicht zu halten. Sie ist wichtig, ergibt aber im Kontext des Minderheitsantrags eigentlich nur noch mässig Sinn.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen. Das gibt dem Bund genügend Spielraum, um sich auf drohende schwere Krisen vorzubereiten.