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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-06-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-06-02

Wortprotokoll

Sie beraten, Sie haben es gehört, die Vorlage im Differenzbereinigungsverfahren. Offen ist noch die Ausgestaltung von Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beaufsichtigte nicht öffentlich zugängliche Informationen direkt an ausländische Aufsichtsbehörden übermitteln dürfen. Betroffen sind Informationen, die grundsätzlich auch Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens der Finma sein können. Im Zentrum steht deshalb die Frage, wie die bewährten Grundsätze der Vertraulichkeit und der Spezialität, also der zweckgebundenen Verwendung der Informationen, auch bei einer direkten Übermittlung durch Beaufsichtigte sichergestellt werden.

Die WAK-N hat die Beratung in der Frühjahrssession sistiert und die Verwaltung beauftragt, die verschiedenen Varianten vertieft darzustellen. Gestützt auf diesen Zusatzbericht hat die WAK-N am 13.[NB]April einstimmig eine Kompromisslösung angenommen. Diese Lösung ist aus Sicht des Finanzdepartementes und des Bundesrates ein sachgerechter und tragfähiger Kompromiss. Sie hält erstens ausdrücklich am Verweis auf Artikel 42 Absatz 2 FINMAG fest. Damit bleiben die Voraussetzungen der Vertraulichkeit und der zweckgebundenen Verwendung der Informationen gesetzlich verankert. Sie stellt zweitens klar, dass auch die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie von Dritten gewahrt bleiben müssen. Und drittens schafft sie Erleichterungen in der Praxis durch einen neuen Absatz 1bis; demnach dürfen Beaufsichtigte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 FINMAG erfüllt sind, ausser die vertrauliche Behandlung und die zweckgebundene Verwendung der übermittelten Informationen sind offensichtlich nicht gewährleistet. Zusätzlich verpflichtet der neue Absatz 1bis die Beaufsichtigten, die empfangende Behörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur unter den Voraussetzungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a E-FINMAG verwendet werden dürfen.

Zusammenfassend stellt die von der WAK-N einstimmig beschlossene Variante eine ausgewogene Lösung dar. Sie sichert die zentralen Schutzprinzipien des schweizerischen Rechts, erleichtert aber gleichzeitig die praktische Abwicklung legitimer aufsichtsrechtlicher Informationsflüsse. [GZ]

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.