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Wicki Franz · Ständerat · 2000-03-22

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Eine Differenz zwischen National- und Ständerat besteht beim Bundespersonalgesetz nur noch bei Artikel 7. Ihr Rat wollte im Gesetz selbst - konkret also in Artikel 7 Absatz 2bis - festlegen, dass für die Ausübung hoheitlicher Funktionen in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich sei. Der Nationalrat will es dem Bundesrat überlassen, auf dem Verordnungsweg zu regeln, für welche Arbeitsverhältnisse das schweizerische Bürgerrecht notwendig ist. Der Nationalrat lehnte sich dabei an die bundesrätliche Fassung an.

Der Bundesrat betont, beide Varianten würden in der Praxis zum gleichen Ziel führen. Wir können also davon ausgehen, dass der Bundesrat in der Regel für die Ausübung hoheitlicher Funktionen das Schweizer Bürgerrecht verlangen wird. Sie werden uns dies hier im Rat sicher bestätigen können, Herr Bundesrat Villiger.

Ihre Kommission schliesst sich demnach einstimmig dem Beschluss des Nationalrates an. Namens der Kommission empfehle ich Ihnen, das Gleiche zu tun.

Somit wäre dann das Bundespersonalgesetz bereinigt, und ich wünsche der Vorlage viel Glück.