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Rieder Beat · Ständerat · 2026-06-02

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-02

Wortprotokoll

Der Präsident unseres Rates hat in seinem soeben gehaltenen Grusswort an die Delegation des Parlamentes des Kantons Schwyz auf der Galerie eine kleine Reminiszenz vergessen: Der Kanton Schwyz hat, gleich wie der Kanton Wallis, alle Bundesverfassungen an der Urne abgelehnt. Trotzdem sollten wir uns eigentlich an die Bundesverfassung halten.

Damit nun ernsthaft zur Diskussion und zum Antrag der Minderheit: Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dem Bundesrat und dem Verhandlungsleiter keine Bedingungen vorzugeben, unter welchen er die Vergleichsverhandlungen führen soll. Die Verantwortung für den runden Tisch liegt beim Bundesrat; die Verantwortung für die Vergleichsverhandlungen liegt beim Verhandlungsleiter und beim Bundesrat, und jede Einschränkung dieser Verhandlungen ist ein Schritt hin zum Misserfolg. Das heisst: Wenn Sie gemäss Artikel 5a Absatz 1bis Bedingungen stellen, dann werden Sie die Möglichkeit eines erfolgreichen Verhandlungsabschlusses mit jeder Bedingung vermindern, insbesondere mit der Bedingung in Absatz 1bis Buchstabe d, welche für den Abschluss eines Vergleichs eine Mehrheit der Opfer oder ihrer Angehörigen verlangt.

Ich begründe wie folgt: In Artikel 6 Absatz 1bis haben wir der Leitung der Verhandlungen durchaus die Kompetenz gegeben, Organisations- und Verfahrensregeln aufzustellen. Der Verhandlungsleiter wird, wenn er klug ist, all die Bedingungen, die jetzt in Artikel 5a Absatz 1bis stehen, aufnehmen und sie entsprechend seinen Möglichkeiten berücksichtigen. Es kann aber sein, dass sich die Verhandlungen in eine Richtung entwickeln, die jetzt noch nicht vorhersehbar ist.

Erstens ist die Teilnahme an den Verhandlungen freiwillig. Daher gehe ich davon aus, dass auch der Austritt aus dem runden Tisch freiwillig ist und dass daher der Verhandlungsleiter gar nicht die Möglichkeit hat, diese Bedingungen alle einzuhalten.

Zweitens gehe ich davon aus, dass diese Bedingungen - insbesondere das Erfordernis einer Mehrheit - aufgrund der Vorstellung entstanden sind, dass der Verhandlungsleiter ein Druckmittel hätte, um eine Mehrheit am runden Tisch zu einem Vergleich zu zwingen. Das ist natürlich nicht der Fall. Das wäre analog zur Class-Action-Formalität in den USA, wo der Richter sagen kann, dass entweder eine Mehrheit zustimmt oder er entscheidet. Damit hat er ein Druckmittel, mit dem er eine Mehrheit zu einem Vergleich bewegen kann. Das hier ist eine völlig freiwillige Übung. Der Vergleichsleiter hat nur ein Zückerchen: Er kann den Opfern, den Angehörigen und den Gesamtbeteiligten durch diesen finanziellen Beitrag einen Vergleich erleichtern. Er hat aber keine Zwangsmittel, und daher ist es auch nicht so, dass er am Ende des Tages mit dem Hammer eine Mehrheit erzwingen könnte.

Das dritte Element, das Sie berücksichtigen müssen: Sie haben ganz unterschiedliche Interessenlagen. Sie haben die Interessenlage der Angehörigen der Verstorbenen, der Angehörigen von 41 Personen; Sie haben die Interessenlagen der Opfer, die Schwerstverletzungen haben; und Sie haben vielleicht Interessenlagen von Opfern, die mit leichteren Verletzungen davongekommen sind. Diese Interessen unter einen Hut zu bringen, wird unmöglich sein. Sie kennen den berühmten Spruch: zwei Juristen, drei Meinungen. Hier haben Sie 150 oder mehr Juristen mit mindestens doppelt so vielen Meinungen, und daher ist es wirklich schwierig für den Verhandlungsleiter, wenn Sie ihn zwingen, dass er für einen Vergleich eine Mehrheit auf eine Seite bringen muss. Das wird er nicht schaffen.

Jetzt stellen Sie die Frage, wo denn der Vorteil des Ganzen liege, wenn wir keine Mehrheit haben. Der Vorteil des Ganzen liegt darin, dass es schon einen riesigen Erfolg darstellt, wenn es dem Verhandlungsleiter gelingt, nur schon 20, 30 oder 40 Fälle mittels Vergleich zu erledigen. Dann hat er schon 20, 30 oder 40 Angehörigen oder Opfern die Zukunft erleichtert, und er hat auch der Justiz und den für die Verfahren verantwortlichen Organen sehr viel Arbeit und Zeit abgenommen. Das heisst: Auch ein Vergleich über eine Zahl von Fällen, die sehr viel tiefer wäre als 50, wäre ein grosser Erfolg.

Darum ist auch der Vergleich mit Luxor völlig falsch. Im Fall Luxor gab es 36 Verstorbene, es brauchte eine Zwei-Drittel-Mehrheit für den Vergleich. Dort war aber die Interessenlage identisch. Es gab keinen Verursacher, den man hätte haftbar machen können. Es gab keinen Staat, den man hätte einklagen können. Es gab 36 Tote infolge eines Terroranschlages in Ägypten. Dort war eine Zwei-Drittel-Mehrheit einfacher zu erreichen als in diesem Fall.

Wenn Sie die Fälle anschauen, sehen Sie bereits jetzt, dass die Positionen der Angehörigen und Opfer ganz unterschiedlich sind. Bereits jetzt gehen einzelne Anwälte von Angehörigen in Verfahrensfragen vor Bundesgericht. Sie können sich vorstellen, dass es für den Verhandlungsleiter in den Verhandlungen enorm schwierig wird, wenn er hier auch bei Teilvergleichen eine Mehrheit erzielen muss.

Ich bin froh, wenn Sie diese Bedingungen fallenlassen, dem Antrag der Minderheit zustimmen und den Verhandlungsleiter sowie den Bundesrat diese Bedingungen über Artikel 6 Absatz 1bis regeln lassen. Wenn Sie den runden Tisch nicht komplett gefährden wollen, müssen Sie zumindest dem Einzelantrag Chassot zustimmen, gemäss dem wenigstens Buchstabe d von Artikel 5a Absatz 1bis gestrichen werden soll.

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