Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-02
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-02
Wortprotokoll
Die Frage, ob ein runder Tisch einberufen werden soll, steht nicht mehr zur Diskussion. Mit dem geltenden Recht haben wir den runden Tisch bereits beschlossen. Wir müssen heute nur noch beraten, welches die Modalitäten sind, die wir im Gesetz für den runden Tisch allenfalls festlegen wollen.
Wer schon einmal mit mehreren Parteien Vergleichsverhandlungen geführt hat, weiss, dass dies eine riesige Herausforderung darstellt. Ich muss Ihnen sagen: Ich kann mir ehrlich gesagt fast nicht vorstellen, dass mit so vielen Beteiligten, mit 150 Parteien, Vergleichsverhandlungen geführt werden können, die dann auch effektiv zu einem Ergebnis führen. Dieser Versuch soll aber unternommen werden.
Ich gehöre der Mehrheit der Kommission an. Ich bin der Auffassung, dass wir dem Verhandlungsleiter gewisse Leitplanken geben sollten. Wenn ich mir im strittigen Absatz 1bis die Buchstaben a, b, c, e und f anschaue, stelle ich fest: Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich der Verhandlungsleiter nicht an diese Buchstaben halten möchte und halten will. Dass die Beteiligung des Bundes in Höhe von maximal 20 Millionen Franken in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergleichsbeiträgen der betroffenen Versicherungsunternehmen und weiterer leistungspflichtiger Personen stehen soll, ist für mich selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist, dass verbleibende Entschädigungslücken der Opfer oder ihrer Angehörigen zu berücksichtigen sind. Absolut zentral ist Buchstabe c, in dem festgeschrieben wird, dass die Gleichbehandlung der Opfer oder ihrer Angehörigen zu gewährleisten ist. Buchstabe e, wonach die Beteiligung des Bundes ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, wird nicht bestreitbar sein. Man wird wohl auch nichts dagegen haben, dass wir festlegen, dass für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben ist. In diesem Sinne steht für mich nur infrage, ob wir Buchstabe d in Absatz 1bis belassen oder gemäss Einzelantrag Chassot streichen sollen.
Ich werde den Einzelantrag Chassot unterstützen, weil wir damit mehr Möglichkeiten und mehr Spielraum für Vergleichslösungen schaffen - zumal auch unklar ist, was unter dem Begriff "Mehrheit der Opfer" zu verstehen ist. Ist das die Mehrheit aller Opfer? Oder ist das die Mehrheit der Opfer, die sich an den Verfahren in den Vergleichsverhandlungen beteiligen? Ich glaube, der Grundsatz, der in Buchstabe c festgelegt ist, dass die Opfer oder ihre Angehörigen gleich zu behandeln sind, ist die zentrale Bestimmung.
In diesem Sinne bitte ich Sie, im Grundsatz mit der Mehrheit zu stimmen, aber den Einzelantrag Chassot zu unterstützen und Buchstabe d zu streichen.