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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2026-06-02

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-06-02

Wortprotokoll

Nun gut, was die Praxiswirkung dieser Motion, wie sie uns auch in der Version des Ständerates vorliegt, angeht, so ist dies natürlich eine Einschätzungsfrage; das gebe ich zu. Und ich gebe durchaus auch zu, dass diese Motion - ich glaube, das kann man sagen - die Welt am Ende wahrscheinlich nicht grundlegend verändern wird und es durchaus um Fragen geht, die man sich in der Praxis stellen kann.

Was will der Motionär, oder - so muss man es inzwischen korrekterweise sagen - was will der Ständerat mit seiner Version? Es wurde ausgeführt: Es geht erstens um die Einführung von absoluten Verjährungsfristen im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) sowie um eine zumindest teilweise Harmonisierung dieser zwei Gesetze, was die Verjährungsfristen angeht; zweitens will man einen gewissen Druck auf die Veröffentlichungspraxis und drittens eine Angleichung der Bestrafungsnormen erreichen. Nun, unsere Skepsis rührt vor allem von der Frage nach der Wirkung und der Notwendigkeit dieser drei Massnahmen her.

Zuerst zur Frage der absoluten Verjährungsfristen: Es stimmt, man kann durchaus mit dem Legalitätsprinzip argumentieren, denn absolute Verjährungsfristen ergeben für den Schutz der Rechtsunterworfenen selbstverständlich einen gewissen Sinn. Das mag durchaus eine Argumentationsbasis sein. Aber die erste Frage, die sich hier stellt, ist: Von wie vielen Fällen, bei denen in der Praxis die relativen Verjährungsfristen wirklich zum Nachteil eines Betroffenen führen, sprechen wir überhaupt? Und zweitens muss man insbesondere bei der Verrechnungssteuer sehen, dass wir es hier mit einer Spezialsteuer zu tun haben, bei der im Unterschied zu anderen Steuerarten der Sicherungszweck deutlich im Vordergrund steht. Deshalb sind wir nicht sicher, ob der vorgeschlagene Weg der richtige ist.

Der Bundesrat hat ausgeführt, dass auch bei einer absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren die Gefahr einer Verzögerung der Verfahren weiterhin besteht respektive dass man bei der Einführung einer absoluten Verjährungsfrist wahrscheinlich mehr Personal benötigen würde, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fristen auch eingehalten werden. Die Erfahrung aus den Budgetprozessen der letzten Jahre zeigt aber, dass man in diesem Saal selten bereit ist, entsprechende Personalfolgen auch auszufinanzieren; in diesem Fall hätte dies eine Auswirkung auf die Qualität der Arbeit der Steuerbehörden. Wir sind deshalb nicht sicher, ob dies der richtige Weg ist und ob sich eine solche Anpassung unter dem Strich lohnen würde.

Was die zweite Ziffer zur Veröffentlichungspraxis betrifft: Wer kann schon etwas gegen Transparenz einwenden? Damit sind wir im Grundsatz einverstanden. Der Bundesrat hat ja auch gesagt, dass er eine systematischere Zurverfügungstellung der Informationen anstrebt. Wenn dies das Ziel ist, dann ist diese zweite Ziffer nicht wahnsinnig notwendig. Wir befürchten aber offen gestanden eine Dynamik, wie es sie beispielsweise im Bereich der Finma und ihrer Rundschreiben gab und bei der die Forderung nach Transparenz längerfristig vor allem dazu benutzt wurde, um in die Praxis der Behörden hineinzuwirken. Wir sind nicht sicher, ob das mit dieser Ziffer ausgeschlossen wäre. Grundsätzlich wäre gegen die zweite Ziffer an sich, so, wie der Bundesrat das vorschlägt, nichts einzuwenden.

Die dritte Ziffer ist wiederum problematisch. Hier möchte die Motion eigentlich nach dem Modell der Mehrwertsteuer neu eine Kombination aus bewusster Falschdeklaration, die strafbar ist, und einer Voranzeige, welche die Strafbarkeit aufhebt, in Gesetzen einführen, in denen diese heute nicht besteht. Sprich, der Motionär will schlicht und ergreifend die Steuerhinterziehung erleichtern. Zudem sollen die Strafbestimmungen nach unten harmonisiert werden. Denn im Moment sieht das Verrechnungssteuergesetz noch die Möglichkeit einer dreifachen Busse vor; im Mehrwertsteuergesetz sind die Strafrahmen hingegen klar gedeckelt bzw. auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Es gibt heute aber bereits genügend Rechtsmittel, die man vorbringen kann, und eine Klärung durch einen Steuervorbescheid, Ruling genannt, steht natürlich allen Rechtsunterworfenen offen, ebenso die Möglichkeit der Deklaration unter Vorbehalt, der Zahlung unter Vorbehalt und sogar der Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration. Wir sehen deshalb die Notwendigkeit einer solchen Anpassung nicht; sie würde eher die abschreckende Wirkung der entsprechenden Strafbestimmungen aufweichen.

Aus all diesen kumulierten Gründen empfehlen wir Ihnen, der Minderheit zu folgen.