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Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2026-06-03

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-03

Wortprotokoll

Die Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes hat zum Ziel, verschiedene Bestimmungen im Bereich des Strahlenschutzes auf Gesetzesstufe zu verankern oder zu präzisieren. Wir befinden uns in der ersten Differenzbereinigungsrunde und haben als Erstrat drei gewichtige Differenzen zum Ständerat zu behandeln.

Es beginnt mit Artikel 9a, der vom Ständerat neu eingefügt wurde. Er will damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachdruck verleihen. Die Mehrheit Ihrer Kommission, die mit Stichentscheid des Präsidenten zustande kam, kann das unterstützen, mit dem Hinweis, dass es sich um sehr kostspielige Massnahmen handelt, die dieses Gesetz nach sich zieht - wir reden beispielsweise über die Sanierung belasteter Liegenschaften - und die deshalb die explizite Erwähnung der Verhältnismässigkeit verdienen. Die Minderheit sieht keinen Mehrwert in dem Artikel, der letztlich ein Verfassungsprinzip wiederholt.

In den Artikeln 24, 24a und 24b geht es um die Kostentragung im Bereich der Sanierungsmassnahmen kontaminierter Standorte. Bei den kontaminierten Standorten ist zwischen natürlichen und nicht natürlichen Quellen der radioaktiven Kontamination zu unterscheiden. Besonders strittig ist der Punkt mit den natürlichen Quellen. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf eine Sanierungspflicht in Abhängigkeit von einer gewissen Strahlenexposition vorgesehen. Der Ständerat hat diese für natürliche Radioaktivität gestrichen. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, bei natürlichen Quellen keine explizite Sanierungspflicht ins Gesetz zu schreiben, sondern einfach zu erwähnen, dass der Bundesrat festlegt, ab welcher Strahlenexposition Massnahmen angemessen sind. Dadurch soll eine gewisse Flexibilität bei der Anordnung einer Sanierung erreicht werden.

So oder so ist zu erwähnen, dass basierend auf der Strahlenschutzverordnung bereits heute Sanierungen verlangt werden. Ihre Kommission und der Bundesrat möchten also nichts anderes als eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, sprich: Wir möchten die geltende Praxis gesetzlich verankern. Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Praxis ist und bleibt bei den Kantonen.

Schliesslich haben wir noch eine Differenz zum Ständerat in Artikel 44, wo es um die Strafen bei Übertretungen dieses Gesetzes geht. Der Bundesrat sieht vor, dass auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar sein soll. Er hat aber eine Bagatellklausel eingeführt, um leichte Fälle abzufedern. Ihre Kommission betrachtet dies nach wie vor als zielführend. Der Ständerat ist hier seiner generellen Linie gefolgt, im Nebenstrafrecht sämtliche fahrlässig begangenen Delikte abzuschaffen. Er ist dabei davon ausgegangen, dass in diesem Fall nur 2 Prozent der Fälle fahrlässig begangen werden. In der Kommission haben wir dann aber von der Verwaltung vernommen, dass es genau umgekehrt sei: Rund 95 Prozent der Verstösse gegen dieses Gesetz werden fahrlässig begangen, nur ein paar wenige Fälle pro Jahr betreffen tatsächlich vorsätzliche Übertretungen. Schlussendlich haben diese Zahlen dazu geführt, dass Ihre Kommission den Entwurf des Bundesrates befürwortet und auch kein Minderheitsantrag eingereicht worden ist. Gleiches gilt für die Bestimmungen zu den Sanierungsmassnahmen. Auch da gibt es keine Minderheit. Diese beiden Differenzen werden wir ohne Gegenantrag aufrechterhalten.

Abstimmen werden wir einzig über Artikel 9a zur Verhältnismässigkeit. Ich bitte Sie, dort der Kommissionsmehrheit zu folgen und sich dem Ständerat anzuschliessen.