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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Diesen Artikel müssen wir an die im Rahmen des Stabilitätsprogrammes beschlossene Fassung anpassen, die auf den 1. September 1999 in Kraft getreten ist.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Anhang 05 - Annexe 05

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung

Loi fédérale du 25 septembre 1952 sur le régime des allocations pour perte de gain

[VS]

Art. 1a

Antrag der Kommission

Abs. 1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.

Abs. 2

Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tage, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.

[VS]

Art. 1a

Proposition de la commission

Al. 1

Les personnes qui font du service dans l'armée suisse ou à la Croix-Rouge ont droit à une allocation pour chaque jour de solde.

Al. 2

Les personnes qui effectuent un service de protection civile ont droit à une allocation pour chaque jour entier pour lequel elles reçoivent la solde conformément à l'article 22 alinéa 1er de la loi sur la protection civile.

[VS]

Art. 19 Abs. 2

Antrag der Kommission

....

b. .... Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen ....

[VS]

Art. 19 al. 2

Proposition de la commission

....

b. Si la personne qui fait du service ne remplit pas ses obligations d'entretien, les allocations accordées de ce chef seront, sur demande, versées aux intéressés même s'ils ne dépendent pas de l'assistance publique, ou à leurs représentants légaux, par dérogation à l'article 26 alinéa 1er LPGA.

[VS]

Art. 24

Antrag der Kommission

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen ....

[VS]

Art. 24

Proposition de la commission

Al. 1

Biffer

Al. 2

En dérogation à l'article 64 alinéa 1er LPGA, les décisions et les décisions sur opposition prises par les caisses cantonales de compensation ....

[VS]

Schiesser Fritz (R, GL), für die Kommission: Zum Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) habe ich Bemerkungen zu den Artikeln 1a, 19 und 24.

Bei Artikel 1a schlägt Ihnen die Kommission eine neue Fassung von Absatz 1 vor. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht dem revidierten Artikel 1 Absatz 1 EOG, der auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt wurde. Die Kommission hat sich erlaubt, eine redaktionelle Änderung gegenüber dem heutigen Gesetzestext vorzuschlagen.

Bei Artikel 19 möchte ich darauf hinweisen, dass wir eine Anpassung an eine Neuerung vornehmen müssen, die auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Sie ersehen also auch daraus wieder, wie sehr hier ein Schritt mit dem anderen "verzahnt" ist.

Bei Artikel 24 ist, wie ich meine, ein Fehler in der Fahne enthalten: Dieser Artikel ist mit "Besonderheiten der Rechtspflege" überschrieben. Wie bei den übrigen Sozialversicherungsgesetzen soll nun auch bei der EOG das Einspracheverfahren eingeführt werden. Deshalb muss Artikel 24 Absatz 1 gestrichen werden; das ist eine Folge des stillschweigenden Beschlusses bei Artikel 58 ATSG. Meines Erachtens muss aber gleichzeitig auch die Sachüberschrift von Artikel 24 geändert werden, weil wir hier keine "Besonderheiten der Rechtspflege" mehr haben, sondern den ordentlichen Rechtsweg. Der Nationalrat müsste sich vielleicht überlegen, ob nicht auch der Titel von Artikel 24 angepasst werden muss, weil wir jetzt in der Rechtspflege einen ordentlichen Weg ohne irgendwelche Besonderheiten haben. Ich stelle einen diesbezüglichen Antrag, dann kann sich der Nationalrat noch einmal damit befassen.

[VS]

Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Sie stellen den Antrag, den Titel von Artikel 24 mit "Rechtspflege" zu bezeichnen.

[VS]

Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition modifiée de la commission