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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-08

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-08

Wortprotokoll

Bei dieser Differenz geht es um die Strafbestimmungen und nicht zum ersten Mal in unserem Rat um die Frage, ob Übertretungen auch bei Fahrlässigkeit strafbar sein sollen oder nicht.

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden heute im Bereich des Strahlenschutzes unnötig mit Übertretungsfällen belastet werden, die bei einem sehr geringen radiologischen Gefährdungspotenzial einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen. Er schlug daher vor, Artikel 44 in einem neuen Absatz 4 mit einer Bagatellklausel zu ergänzen. In leichten Fällen soll auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden können. Ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, liegt allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie allein entscheidet, was ein leichter Fall ist. Ein Anspruch auf Anwendung der Bagatellklausel besteht nicht.

In einem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht hat das Bundesamt für Gesundheit eine Übersicht über potenzielle Straftaten nach den Artikeln 43a und 44 des Strahlenschutzgesetzes sowie Praxisbeispiele aus den letzten zehn Jahren vorgelegt. Mit dem Bericht wurde aufgezeigt, dass die Strafbestimmungen zu den als Verbrechen oder als Vergehen einzuordnenden Tatbeständen nur sehr selten angewendet werden müssen. Dass diese Delikte, die als Verbrechen oder als Vergehen zu qualifizieren sind, sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sein sollen, war in beiden Räten unbestritten. Das haben wir bei Artikel 43a Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes das letzte Mal so entschieden. Diesen Artikel finden Sie deshalb nicht mehr auf der Fahne.

Anders sieht es nun aber bei den Übertretungen aus. Unbestritten ist, dass die vorsätzliche Begehung bestraft werden soll, und zwar mit Busse bis zu 40[NB]000 Franken. Eine fahrlässige Missachtung der in Absatz 1 aufgeführten Pflichten soll demgegenüber gemäss dem früheren Beschluss des Ständerates aber nicht mehr unter Strafe gestellt werden. Bundesrat und Nationalrat sehen dies anders. Die Kommission beantragt Ihnen nach nochmaliger Beratung, am früheren Beschluss festzuhalten. Es kann nicht sein, dass eine Behörde darüber entscheidet, ob die fahrlässige Verletzung einer Sorgfaltspflicht strafrechtlich verfolgt werden soll oder ob sie als straffreie Bagatelle eingeordnet werden kann.

Die Kommission möchte die auch vom Bundesrat angestrebte Entlastung der Straforgane effektiv erreichen. Sie beantragt Ihnen daher, am früheren Entscheid festzuhalten und Artikel 44 Absatz 2 zu streichen. Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen auch hier, dem Nationalrat zu folgen. An dieser Stelle wird Ihnen Frau Kollegin Crevoisier Crelier die Gründe selber darlegen.