Müller Leo · Nationalrat · 2026-06-10
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Wir behandeln nun, wie Sie gehört haben, die Vorlage 25.079, die Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 8.[NB]Oktober 2025 verschiedene Änderungen dieses Gesetzes beantragt.
Ich komme zur Ausgangslage: Das Parlament ist im Rahmen der Agrarpolitik 2022 plus (AP22+) nicht auf die vom Bundesrat beantragten Änderungen des BGBB eingetreten. Stattdessen hat es dem Bundesrat die Motion 22.4253, "Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+", überwiesen. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, in drei Bereichen Änderungen vorzulegen, nämlich im Bereich der Selbstbewirtschaftung, im Bereich der Position der Ehegatten und im Bereich des Unternehmertums. Im Weiteren hat Ständerat Peter Hegglin die Motion 24.4420 eingereicht. Das Parlament hat dieser Motion zugestimmt. Es geht dort um die Versorgung der Schweizer Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen. Diese soll dauerhaft gewährleistet werden.
Der Bundesrat beantragt nun in vier Punkten Änderungen.
Ein erster Punkt ist die Stärkung der Selbstbewirtschaftung. Dort sind drei Änderungen vorgesehen:
1.[NB]Das Gesetz soll den Bewilligungsbehörden ermöglichen, Auflagen an den Erwerb von Grundstücken zu knüpfen, die bei Nichteinhaltung zu einem Widerruf der Bewilligung führen können.
2.[NB]Es sollen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften, in denen selbstbewirtschaftende Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen, festgelegt werden. In der Kapitalgesellschaft muss das landwirtschaftliche Gewerbe zudem mindestens die Hälfte der Bilanzsumme ausmachen, und das bewertet zum Verkehrswert.
3.[NB]Es sollen Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung im Bereich der Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes und bei Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung präzisiert werden.
In einem zweiten Punkt, nämlich der Stärkung der Position der Ehegatten, schlägt der Bundesrat folgende Änderungen vor: Erstens soll ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle kommen: nach den selbstbewirtschaftenden Nachkommen, aber vor den selbstbewirtschaftenden Geschwistern und Geschwisterkindern. Zweitens soll zum Schutz der Ehegatten der Anrechnungswert bei grossen Investitionen vor der Hofübergabe oder vor einer Scheidung angepasst werden, sodass dieser entsprechend mehr erhöht werden kann als heute. Drittens soll bei der Begleichung der güterrechtlichen Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung die Belastungsgrenze überschritten werden können, ohne dass dazu eine Bewilligung erforderlich ist.
Zum dritten Punkt, zur Stärkung des Unternehmertums: Hier wird beantragt, dass die Belastungsgrenze etwas erhöht wird. Heute können 35 Prozent zum Ertragswert zugeschlagen werden, neu sollen für die Belastungsgrenze 50 Prozent zugeschlagen werden können. Ein weiterer Punkt: Bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben mit mehreren Angestellten soll das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb so angewendet werden, dass zwar der Selbstbewirtschafter weiterhin das Gewerbe selber bewirtschaften, das Unternehmen leiten und im Betrieb aktiv sein muss, die Bewirtschaftung der neu erworbenen Grundstücke jedoch durch Angestellte des Betriebs erfolgen kann. Weiter soll es Pächterinnen und Pächtern ermöglicht werden, auf gepachteten Grundstücken ein Baurecht begründen zu können. Ebenfalls sollen zur Stärkung des Unternehmertums Realteilungen grosser Gewerbe neu wieder möglich sein, wenn zwei oder mehr Gewerbe entstehen und keine neuen Gebäude erstellt werden müssen.
Zum vierten Punkt, also zur Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten: Hier geht es darum, die Motion Hegglin Peter 24.4420 umzusetzen.
Die Kommission behandelte die Vorlage an drei Sitzungen. Vor Aufnahme der Beratungen hörte sie einen Vertreter der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren an. Des Weiteren wurden in der Kommission verschiedene Fragen an die Verwaltung gestellt, welche in einem Bericht zusammenfassend beantwortet wurden. Die Kommission trat anschliessend ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. Sie beschloss einige Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf.
Ich erläutere nun die Anpassungsanträge, die in der Kommission unbestritten waren bzw. zu denen es keine Minderheiten gibt. Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 sollen gegenüber dem heutigen Text dahin gehend ergänzt werden, dass bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Ertragswerts auch zugekaufte Grundstücke zur Bestimmung des Anrechnungswerts bzw. des Kaufpreises eingerechnet werden können. Gemäss heutigem Wortlaut ist dies nur für zugekaufte Gewerbe sowie für grosse Investitionen möglich. Das ist eine Präzisierung.
Eine weitere Präzisierung sieht die Kommission in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f vor: Neu soll ein Baurecht zugunsten eines Pächters auf einzelnen Grundstücken eingeräumt werden können. Dies ist zum Teil bei der Erneuerung von Obst- und Rebanlagen auf gepachteten Flächen nötig. Im Entwurf des Bundesrates ist nicht ganz klar, ob die Errichtung eines Baurechts auf dem bereits gepachteten Gewerbe weiterhin möglich ist oder nicht. Deshalb beantragt die Kommission hier eine Präzisierung.
Bei Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i beantragt die Kommission folgende Präzisierung: Es soll keine Bewilligung zum Erwerb erforderlich sein, wenn für die Ausbeutung von Bodenschätzen und die damit zusammenhängende Wiederauffüllung eine Dienstbarkeit errichtet werden soll. Mit der Gesetzesänderung sollen solche Dienstbarkeiten neu wieder im Grundbuch eingetragen werden können, auch dann, wenn lediglich eine Deponie errichtet und betrieben wird, das heisst ohne vorgängigen Abbau von Bodenschätzen.
Während vieler Jahre war die Eintragung solcher Dienstbarkeiten im Grundbuch möglich. Dann hat das Bundesgericht mit dem Entscheid 2C_647/2023 vom 4.[NB]September 2024 die langjährige und bewährte Praxis aufgehoben, wonach die Einräumung eines Dienstbarkeitsvertrags in diesem Fall als Eigentumsübertragung angesehen wird und somit nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden kann. Neu soll mit der vorgesehenen Gesetzesänderung der Eintrag solcher Dienstbarkeiten im Grundbuch wieder möglich sein. Zudem soll, wie vorstehend erwähnt, der Eintrag von Dienstbarkeiten auch möglich sein, sofern nicht zuerst eine Ausbeutung von Bodenschätzen erfolgt und erst danach die Auffüllung gemacht werden soll, sondern wenn ohne vorherige Ausbeutung von Bodenschätzen lediglich nur Deponien errichtet werden.
Zudem war in der Kommission strittig, ob die Einräumung solcher Dienstbarkeiten auch dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 Absätze 1 und 2 unterstellt wäre. Aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Frage hat die Verwaltung schriftlich klar festgehalten, dass solche Dienstbarkeiten keine Realteilung oder Zerstückelung darstellen und somit solche Dienstbarkeiten weder unter das Realteilungsverbot noch unter das Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 fallen. Somit würden diese Dienstbarkeiten nicht unter das Realteilungsverbot und unter das Zerstückelungsverbot fallen, auch wenn Dienstbarkeiten nur einen Teil eines betroffenen Grundstückes beanspruchen. Aus diesem Grund sei eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Rahmen der bewilligungsfreien Errichtung einer solchen Dienstbarkeit gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i nicht notwendig. Dieser Präzisierungsantrag zu Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i wurde in der Kommission einstimmig angenommen.
Das waren die Äusserungen zu den unbestrittenen Anpassungsanträgen. Ich werde mich zu jenen Anträgen der Kommissionsmehrheit, zu denen Minderheiten vorliegen, nach der Begründung durch die Minderheiten äussern.
Zum Eintreten: Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Ich bitte Sie, Gleiches zu tun.