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Rösti Albert · Bundesrat · 2026-06-10

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2026-06-10

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 15bbis Absätze 1 und[NB]2: Sinn und Zweck der vom Bundesrat beantragten Regelung ist es, Sanierungs- und Ersatzvorhaben vom zeitaufwendigen Sachplanverfahren zu befreien. Dieses Sachplanverfahren gilt aber nur für Leitungen des Übertragungsnetzes. Deshalb hat sich der Bundesrat auch darauf beschränkt, das heisst auf die Netzebene[NB]1. Es würde sich kaum ein verfahrensbeschleunigender Effekt ergeben, wenn die Regelung, wie beantragt, auch auf Leitungen des überregionalen Verteilnetzes, beispielsweise die Netzebene 3, angewendet würde. Wir werden das, sollten sich Differenzen ergeben, in der Differenzbereinigung allenfalls nochmals ausführen. Der Ergänzung in Absatz 2 stimmt der Bundesrat zu.

Bei Absatz 3 bittet Sie der Bundesrat, seinem Entwurf und damit dem Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier zuzustimmen. Der Minderheitsantrag unterstützt in diesem Punkt den Entwurf des Bundesrates. Die von der Mehrheit der Kommission verlangten Anpassungen gelten nach Ansicht des Bundesrates ohnehin bereits. Müssen im Rahmen einer Sanierung oder eines Ersatzes Masten versetzt werden, ist vorgängig ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Dabei sind die Interessen der Grundeigentümer sowie die umweltrechtlichen Anliegen immer zu prüfen. Nach geltender Rechtslage dürfen die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände unterschritten werden, sofern von der Gesuchstellerin eine Ausnahmebewilligung beantragt wird und die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Das wird ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren geprüft. Stimmen Sie hier deshalb bitte dem Antrag der Minderheit zu.