Portmann Barbara · Nationalrat · 2026-06-10
Portmann Barbara · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2026-06-10
Wortprotokoll
Die Grünliberale Fraktion tritt auf dieses Geschäft ein. Obwohl ich sehr neu in diesem Rat bin, habe ich das Geschäft in Vertretung von Frau Kollegin Bertschy übernommen, weil ich bereits seit 25 Jahren und noch bis Ende Juli für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts im Kanton Zürich arbeite. Ich habe also schon Hunderte von Erwerbsbewilligungen erteilt, Ertragswertschätzungen durchgeführt usw.
Das BGBB ist ein in sich konsistentes, stimmiges und gut vollziehbares Gesetz. Die vorliegende Revision enthält ein paar Verbesserungen, die den Vollzug klären oder schärfen, und sie verbessert endlich und richtigerweise die Position der Ehegatten. Dies begrüsst die Grünliberale Fraktion. Was bleibt darüber hinaus? Viel Unsicherheit im Bereich des Naturschutzes und ein paar Reförmchen in die richtige Richtung. Die Revision bezieht sich mit Ausnahme der Dienstbarkeiten für Kies und Deponien ausschliesslich auf die in der Motion der WAK erwähnten Bereiche.
Handlungsbedarf gab es aus Sicht der Grünliberalen Fraktion bei der Stellung der Ehegatten, sprich der Bäuerinnen. Im Bereich des Unternehmertums mag es Lücken oder Defizite geben, diese löst man aber nicht primär über das bäuerliche Bodenrecht. Es verbleiben hier auch viele Widersprüche in der Argumentation, denn wenn man wirklich das Unternehmertum fördern möchte, müsste man gewisse staatliche Vorgaben reduzieren. Als Beispiel sei die Belastungsgrenze genannt. Man möchte aber an dieser festhalten und nicht wie andere Unternehmen von Banken auf Kreditwürdigkeit intensiv geprüft werden und sich damit dem Risiko höherer Zinsen aussetzen. Ein solcher Vorschlag steht aber nicht mehr zur Debatte.
Mit der Erhöhung des Prozentsatzes auf bis zu 50 Prozent Zuschlag zum Ertragswert soll die Verschuldung erhöht werden können. Fraglich bleibt aus unserer Sicht, ob das wirklich zu mehr Unternehmertum beiträgt oder nicht einfach zu höher verschuldeten Betrieben, ohne dass mehr geprüft wird. Wir sind hierbei skeptisch und werden die Minderheit Hübscher unterstützen.
Die zusätzlichen Anträge, die betreffend Unternehmertum vorliegen, sind von mässiger Relevanz. Wünsche nach Baurechten auf Pachtland oder einer Aufteilung von Gewerben in zwei Teile oder Ähnliches kommen in der Praxis kaum vor. In meinen 25 Jahren im Vollzug kam es nur zu einer Handvoll solcher Anfragen. Insofern ist die Öffnung hier nicht entscheidend.
Wenig Handlungsbedarf sieht die Grünliberale Fraktion im dritten Bereich, der Stärkung des Selbstbewirtschaftung. Hier weist das Gesetz aus unserer Sicht nämlich gar keine Defizite auf. Nein, es funktioniert in der geltenden Version sogar bestens. Der weitaus grösste Teil der Bewilligungen erfolgt zugunsten von Selbstbewirtschaftenden, sowohl was die Anzahl der Gesuche als auch was die Fläche betrifft.
In der vorliegenden Revision wird hinsichtlich der juristischen Personen primär ins Gesetz geschrieben, wie es die meisten Kantone in ihren Vollzugspraxen infolge der Umsetzung von Gerichtsentscheiden und gemäss ihren Erfahrungen bereits handhaben. Eine fundierte Analyse über die Herausforderungen der Zukunft oder bestehende Problematiken fehlt aber aus unserer Sicht. Den eigentlich zu stellenden Fragen weicht man infolge des engen Spielraums der Motion der WAK aus bzw. verschiebt sie auf die Zukunft. Die Stellung der Familienbetriebe bleibt weitgehend undiskutiert. Damit verbunden bleibt der Spagat bestehen, den dieses Gesetz zwischen den klassischen Familienbetrieben und den grossen Gesellschaften machen muss. Gerade bei so grossen Firmen fragt man sich bisweilen schon, wovor diese aus staatlicher Optik mit engen Vorgaben geschützt werden müssen. Diesen Fragen stellen wir uns nicht heute, aber irgendwann wird es so weit sein.
Kommen wir zum kritischen Punkt dieser Revision, zum Naturschutz. Diese Änderung wurde der Revision vermutlich primär deshalb untergejubelt, weil man ein unliebsames Bundesgerichtsurteil zu übersteuern versuchte, auch wenn hiervon kaum die Rede war. Das Problem der schwindenden Artenvielfalt kann nur zusammen mit der Landwirtschaft gelöst werden. Dafür muss die notwendige staatliche Handlungsfähigkeit erhalten bleiben. Das Vorgehen, insbesondere auch mit dem weitgehenden Vorschlag in der Vernehmlassung, hat diese Gräben unnötigerweise leider wieder vergrössert, statt sie zuzuschütten. Die Begründung, der neue Text helfe den Schutzorganisationen, da so nicht mehr Einzelpersonen mit Freude an Naturschutz den Boden kaufen könnten, überzeugt nicht. Bis jetzt konnte aus unserer Sicht der Mehrwert der neuen Bestimmung nicht stringent aufgezeigt werden. Der Entwurf des Bundesrates ist daher abzulehnen.
Ich gehe noch auf ein paar Punkte aus der Detailberatung ein, die mir erwähnenswert scheinen. Bei Artikel 9 Absatz 3 macht die Grünliberale Fraktion beliebt, beide Minderheitsanträge abzulehnen. Der Antrag der Minderheit I (Amoos) ist einfach nicht notwendig, weil es ja neben der Selbstbewirtschaftung auch das Kriterium des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs gibt, das bei einem Erwerb ebenfalls erfüllt sein muss. Zum Antrag der Minderheit II (Nicolet), der Öffnung in Richtung Holdings: Natürlich wäre das aus liberaler und unternehmerischer Sicht nicht grundsätzlich falsch. Da sich die vorliegende Revision aber zu wenig grundsätzlich damit auseinandersetzt, wäre diese Öffnung zum heutigen Zeitpunkt kritisch.
Zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f: Die Kommission möchte hier, dass die Möglichkeit eines Baurechts auch für Pächter offensteht, die selbst über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Dies kann in wenigen Fällen, in denen ein Landabtausch nicht möglich oder die Standortsuche für ein landwirtschaftliches Bauvorhaben anspruchsvoll ist, sinnvoll sein. Es bleiben aber doch noch einige Fragen offen. Aufgrund des Wortlauts vermuten wir, dass der Baurechtsnehmer bereits vor dem Baurecht - also ohne das Bauvorhaben - über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen muss. Ich bin auch nicht sicher, ob man sich damit auseinandergesetzt hat, was beim Heimfall passiert. Denn nach dem Ablauf der Baurechtsfrist verfügt dann plötzlich ein Nichtselbstbewirtschafter über ein landwirtschaftliches Gebäude ohne weitere landwirtschaftliche Infrastruktur dazu. Die Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken ist dann nur eine Frage der Zeit.
Bei Buchstabe j bitten wir ebenfalls um Ablehnung beider Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit I (Amoos) ist raumplanerisch höchst kritisch. Zum Antrag der Minderheit II (Michaud Gigon) ist zu sagen, dass ein Betrieb einfach eine gewisse Grösse braucht, damit er rentieren kann.
Wichtig ist mir noch eine Bemerkung zum Antrag der Mehrheit bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe[NB]a. Hier ist zu beachten, dass dieser Artikel nicht nur im Falle von beabsichtigten sofortigen Hofauflösungen zum Tragen kommt, sondern auch dann, wenn nur ein einzelnes Grundstück von einem Gewerbe verkauft werden soll. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs kommt sonst nirgendwo im Gesetz vor. Er ist, anders als das landwirtschaftliche Gewerbe, nicht definiert. Wir vermuten, die Definition richtet sich nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Unklar bleibt zumindest mir, ob auch Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Grünliberale Fraktion kann mit diesem Antrag leben, weist aber darauf hin, dass er unerwünschte Effekte in Bezug auf die Strukturen haben kann. Persönlich hätte ich klar das bisherige Recht bevorzugt.
Der Antrag der Minderheit ist aus der Zeit gefallen, weshalb wir ihn ablehnen. Es ist immer möglich, ein Gewerbe zu verpachten oder zu verkaufen. Wie immer ist es eine Frage des Preises. Im Fall Zug wäre das höchst anspruchsvoll. Und viele kleine Betriebe führen zu mehr Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Wie gesagt, dieser Artikel kommt auch dann zum Tragen, wenn nur ein einzelnes Grundstück von einem Gewerbe verkauft wird. In diesem Fall wäre die Ergänzung ein bisschen sinnfrei.
Zu Artikel 64 haben wir uns bereits geäussert.
Zu Artikel 66: Ich bitte Sie, auch diese Minderheit abzulehnen. Wenn man nur 5 Prozent über dem Durchschnitt des Preises handeln kann, kann sich ein Preis kaum je nach oben bewegen. Ein bisschen Bewegung für Preise ist sinnvoll, und mit dem 15-Prozent-Zuschlag kann zumindest die Preisstabilität gehalten werden.
Zu Artikel 73: Hier müssen wir aufpassen, dass wir nicht an der Belastungsgrenze herumschrauben. Wir sollten vielmehr die Anleitung des Ertragswertes anpassen. Die GLP-Fraktion ist sich bewusst, dass wir hier nicht eine grosse Revision vor uns haben, sondern eher im Kleingemüsebereich justieren und die Möglichkeit der Überschreitung der Belastungsgrenze ja bleibt. Wie erwähnt, werden wir hier der Minderheit Hübscher zustimmen. Auch eine Übergangsregelung sehen wir nicht grundsätzlich als zwingend an. Gerade die Verbesserung der Stellung der Ehegatten hätten wir gerne möglichst rasch eingeführt gehabt.