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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10

Wortprotokoll

Ich bin bei der Differenz zu Artikel 15b bereits kurz auf diese Bestimmung in Absatz 1 zu sprechen gekommen. In Absatz 1 ist im geltenden Recht festgelegt - und daran ändert sich nichts -, dass im Grundsatz Leitungen des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt, das heisst die Netzebenen 3, 5 und 7, als Erdkabel auszuführen sind, sofern dies technisch und betrieblich möglich ist, wenn die Zugänglichkeit gewährleistet werden kann und sofern die Gesamtkosten des Erdkabels im Vergleich zu einer Freileitung den in Absatz 2 festgelegten Mehrkostenfaktor von 3,0 nicht übersteigen.

Wir haben nun vorhin bei Artikel 15bbis Absatz 1 entschieden, dass der Verzicht auf die Durchführung des Sachplanverfahrens bei der Gesamterneuerung einer bestehenden Leitung auf gleichem Trassee nicht nur für die Netzebene 1, das heisst für das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher, gelten soll, sondern auch für die Netzebene 3, also für Leitungen des Hochspannungsnetzes mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt. Der Kommission lag in diesem Kontext ein Antrag vor, in einem neuen Absatz 1bis von Artikel 15c festzulegen, dass die grundsätzliche Verkabelungspflicht für Vorhaben des Verteilnetzes bei Leitungen mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt nicht gelten soll, wenn eine solche Leitung auf dem bestehenden Trassee saniert oder ersetzt wird. Die Kommission hatte diesen Antrag mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, ohne dass darüber - das halte ich nach nochmaliger Lektüre der Protokolle fest - eine separate, inhaltliche Diskussion geführt wurde. Ich kann daher über die Gründe des Antrags der Kommissionsmehrheit nur Mutmassungen anstellen.

Ich erläutere Ihnen dies: In Artikel 15bbis Absatz 1, auf den die jetzige Minderheit stark referenziert, geht es um die Frage, ob Sanierungs- und Ersatzvorhaben auf dem bisherigen Trassee erleichtert realisiert werden können. Dies betrifft nach dem Sinn der Norm Freileitungen und nicht erdverlegte Leitungen. Indem wir vorhin bei der Beratung dieser Bestimmung entschieden haben, auch Vorhaben des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt den Vorhaben des Übertragungsnetzes gleichzustellen, stellt sich bei Sanierungs- und Ersatzvorhaben einer bestehenden Leitung nach Artikel 15c Absatz 1 die Frage gar nicht, ob Sanierungs- und Ersatzvorhaben des Verteilnetzes im Bereich der Hochspannung neu als Erdkabel auszuführen sind.

Das ist mutmasslich der Grund, weshalb die Kommissionsmehrheit Ihnen beantragt, den Minderheitsantrag abzulehnen.

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