Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Sie haben es gesagt: Hier liegt ein Minderheitsantrag vor, über den dann abzustimmen ist. Wir sind beim Bundesgerichtsgesetz auf den Seiten 18 und 19 der deutschsprachigen Fahne.
Mit der am 26.[NB]September 2025 verabschiedeten Revision des Energiegesetzes, dem sogenannten Beschleunigungserlass, wurde das Bundesgerichtsgesetz in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht geändert. Wir schränkten das Recht der gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes beschwerdeberechtigten Organisationen zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht ein und ergänzten den entsprechenden Ausnahmenkatalog im Bundesgerichtsgesetz um die Buchstaben zbis und zter. Diese Bestimmungen finden Sie auf den Seiten 18 und 19 der Fahne. Die beiden Ergänzungen des Bundesgerichtsgesetzes traten übrigens am 1.[NB]April dieses Jahres in Kraft. Was gilt seither?
1.[NB]Entscheide über die Gewährung von Wasserrechtskonzessionen für die am runden Tisch identifizierten fünfzehn Wasserkraftprojekte sowie für das Projekt Chlus im Kanton Graubünden können von den beschwerdeberechtigten Organisationen nur noch dann beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Diese Regelung finden Sie in Artikel 83 Buchstabe zbis.
2.[NB]Entscheide über die Bewilligung der mit dem sogenannten Mantelerlass vom 29.[NB]September 2023 in das Stromversorgungsgesetz aufgenommenen und zuvor am runden Tisch identifizierten fünfzehn Wasserkraftprojekte sowie über das Projekt Chlus können im Rahmen des Verbandsbeschwerderechtes nicht mehr beim Bundesgericht angefochten werden. Das ist geltendes Recht gemäss Artikel 83 Buchstabe zter.
Mit der Übergangsbestimmung in Artikel 132b des Bundesgerichtsgesetzes wurde festgelegt, dass Beschwerden, die am 1.[NB]April 2026 bereits beim Bundesgericht hängig sind, von der Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes nicht betroffen sind und die Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden.
Eine ähnliche Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes hatte das Parlament schon mit dem am 16.[NB]Juni 2023 beschlossenen Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, dem "Wind-Express", beschlossen. Die mit einem neuen Buchstaben z bei Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes vorgenommene Ergänzung ist seit dem 1.[NB]Februar 2024 in Kraft.
Wo liegt das Problem? Die am 25.[NB]September 2025 mit dem Beschleunigungserlass beschlossenen Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten für die im Mantelerlass bezeichneten sechzehn Wasserkraftwerke. Sie gelten aber nicht in Bezug auf Anlagen, die dem Anschluss dieser Wasserkraftwerke an das Elektrizitätsnetz dienen. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass diese Anlagen nicht der kantonalen Verfahrenshoheit unterstehen, sondern gemäss Elektrizitätsgesetz dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Das heisst, heute können Umweltverbände beispielsweise Plangenehmigungen für Leitungen oder für Transformatorenstationen, die den bedeutendsten Wasserkraftprojekten dienen, bis vor Bundesgericht anfechten, während eine Beschwerde gegen die Kraftwerke als solche an das Bundesgericht ausgeschlossen ist.
Diese Differenzierung macht nach Auffassung der Kommission keinen Sinn. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Artikel 83 Buchstabe zter des Bundesgerichtsgesetzes sowie einer zusätzlichen Übergangsbestimmung in Artikel 132c soll beim Verbandsbeschwerderecht im Sinne einer Harmonisierung eine Angleichung erfolgen. Andernfalls bestünde die Möglichkeit - ich habe es bereits gesagt -, dass Umweltverbände beispielsweise Plangenehmigungen für Transformatorenstationen oder Leitungen, die dem Anschluss der Wasserkraftwerke an das Elektrizitätsnetz dienen, bis vor Bundesgericht anfechten können, während gegen die Wasserkraftwerke als solche eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig wäre.
An der Beratung in der Kommission begrüsste die Verwaltung die Ergänzungen, da damit der Rechtsschutz hinsichtlich der Anschlussleitungen und Produktionsanlagen harmonisiert wird. Dieser Entscheid fiel mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung. Die Minderheit Crevoisier Crelier lehnt die Ergänzungen im Bundesgerichtsgesetz ab.