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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-06-11

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-11

Wortprotokoll

Ich danke dem Mehrheitssprecher für seine Ausführungen. Für mich gibt es zwei Gründe, warum ich hier einen Minderheitsantrag stelle: Der erste ist gesetzessystematischer Natur, der zweite betrifft die Sicherheit der Patienten.

Zum ersten Grund: Der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen, Arzneimittel benötigen eine Zulassung durch Swissmedic. Das ist unbestritten und in Artikel 9 Absatz 1 als Grundsatz festgehalten. Swissmedic prüft Arzneimittel. Das ist ein zentraler Grundsatz des Heilmittelgesetzes, den ich ausdrücklich unterstütze und worüber ich auch froh bin. In der Diskussion um Parallelimporte bzw. Importe aus dem Ausland haben wir uns stets auf Swissmedic gestützt. Hier geht es nun um Ausnahmen, die nicht per se falsch sind. Artikel 9 Absatz 2 definiert diese Ausnahmen - hierzu hat der Mehrheitssprecher bereits vieles gesagt -, insbesondere zur Deckung von Versorgungslücken. Es geht also um Ausnahmen. Für die Herstellung im Spital gilt in der aktuellen Fassung das Zulassungsprimat: keine Herstellung im Spital, wenn ein zugelassenes Arzneimittel verfügbar ist, wie in Absatz 2 Buchstabe cbis ausdrücklich wiederholt.

Wenn Sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis ansehen, finden Sie genau jene Formulierung, die ich auch für Buchstabe a verlange. Das ist gesetzessystematisch konsequent, da Gleiches gleich zu regeln ist. Der Mehrheitssprecher argumentiert, es handle sich nicht um das Gleiche und deshalb seien Ausnahmen gerechtfertigt. Wenn es jedoch schwierig sein soll, zu prüfen, ob ein gleichwertiges, von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel existiert, müsste bereits Buchstabe cbis problematisch sein. Dort erfolgt diese Prüfung nämlich, und offenbar funktioniert sie; so schwierig kann es also nicht sein. Ein Vergleich von Buchstabe cbis mit Buchstabe a zeigt zudem keinen wesentlichen Unterschied. Man könnte daher von einem gesetzgeberischen Versehen sprechen. Ich beantrage deshalb, diese Präzisierung auch in Buchstabe a aufzunehmen: Sind gleichwertige, von Swissmedic geprüfte Arzneimittel vorhanden, sollen diese verwendet werden und nicht selbst hergestellte, ungeprüfte Arzneimittel für die Notversorgung. Das ist mein Grundsatz.

Die vorgeschlagene Harmonisierung schliesst eine Lücke und vereinheitlicht die Voraussetzungen für eine Herstellung ausserhalb der Zulassungspflicht. Sie stellt nicht nur eine rechtssystematische Korrektur dar, sondern bringt auch einen konkreten Nutzen: Die Patienten erhalten stets das am besten dokumentierte und am umfassendsten kontrollierte Arzneimittel, d.[NB]h. ein von Swissmedic zugelassenes, sofern ein solches verfügbar ist. Fehlt ein zugelassenes Arzneimittel, kann das Spital oder die Apotheke selbst eines herstellen; existiert ein zugelassenes, ist dieses zu verwenden. Nur wenn keines existiert, greift die Ausnahme. Diese Regelung besteht bereits und wird auch angewendet.

Wenn man nun fordert, diese Logik sei, wenn schon, auch auf die Buchstaben b und c auszudehnen, betrifft dies andere Konstellationen. Dort geht es um Arzneimittel, die Apotheken eigenständig herstellen und für die es gar nie eine von Swissmedic geprüfte Alternative geben wird. Darin liegt der entscheidende Unterschied. Hier sprechen wir hingegen von Arzneimitteln, die durch Swissmedic geprüft sind und tatsächlich vorliegen.

Daher bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und diese Präzisierung vorzunehmen. In Notversorgungssituationen schränkt dies die Herstellung durch Apotheken und Spitäler nicht ein. Liegt jedoch ein von Swissmedic geprüftes Arzneimittel vor, soll dieses verwendet werden.