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Germann Hannes · Ständerat · 2026-06-11

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-11

Wortprotokoll

Ja, Kollegin Wasserfallen, Sie haben recht. Ich habe hier wirklich versucht, das etwas abzukürzen. Aber die Diskussion hat in der Kommission schon stattgefunden. Auch die Bedenken wurden geäussert, die jetzt erneut aufgetaucht sind. Sie sind berechtigt, und der Zweitrat kann diese noch einmal anschauen.

Einfach zur Klarstellung: Eine Versandhandelsbewilligung soll weiterhin an eine Abgabebewilligung gekoppelt bleiben. Die Apotheken und Drogerien brauchen eine Bewilligung zum Verkauf dieser Medikamente, die Ärzte brauchen die kantonale Erlaubnis zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke, was, wie gesagt, unterschiedlich gehandhabt wird. Ich wiederhole: Die Ärzte brauchen die kantonale Erlaubnis zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke. Nicht abgabeberechtigte Ärzte geben ja nur im Sinne einer Erstabgabe oder einer Notfallabgabe Arzneimittel ab. Die Ausweitung ist also auch dadurch eingeschränkt.

Die Regelung in Artikel 27 Absätze 1 und 2 betrifft sowohl rezeptpflichtige als auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. In Absatz 2 Buchstabe b heisst es, dass man bei rezeptpflichtigen Medikamenten die Anforderungen an ein Rezept einhalten muss. Das ist natürlich auch an die Abgabekompetenzen gekoppelt.

Die Verwaltung hat uns gesagt, dass auch in Zukunft eine "marge de manoeuvre" über die Kantonsgrenzen hinweg bestehen wird, und das ist jetzt wichtig, auch wenn das eher Ausnahmefälle sind. Es ist nicht verboten und würde auch nicht den Prinzipien der Binnenmarktgesetzgebung widersprechen, wenn eine Apotheke oder eine Arztpraxis in einer Grenzregion bei bestehendem Kundenkontakt Hauslieferdienste in einen anderen Kanton anbietet, also z.[NB]B. bei uns von Schaffhausen nach Feuerthalen im Kanton Zürich oder umgekehrt. Das ist absolut kein Problem. Das ist heute möglich, und so soll es auch in Zukunft bleiben.

Herr Bischof hat recht: Wir wollten hier einfach die selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzte, die gerade auf dem Land eine wichtige Rolle haben, nicht diskriminieren. Darum ging es. Alles andere kann man selbstverständlich noch anschauen, und die entsprechenden Abgrenzungen wird man gewiss finden, auch wenn das nicht ganz einfach ist.

Im Grundsatz ist die Kommission für diese Erweiterung respektive Gleichstellung der selbstdispensierenden Ärzte.