Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-11
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der letzten Runde der Differenzbereinigung. Wenn wir heute die Differenzen nicht ausräumen, kommt es zu einer Einigungskonferenz. Um es vorwegzunehmen: Unsere Kommission hat gestern Morgen die noch verbliebenen Differenzen beraten und hat entschieden, bei beiden Differenzen am Beschluss des Ständerates festzuhalten, und das mit 10 zu 1 Stimmen.
Ich komme zur ersten Differenz. Im geltenden Recht heisst es in Artikel 24: "Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone beiziehen." In diesem Sinne gibt es in der Strahlenschutzverordnung diverse Bestimmungen dazu. In Artikel 166, "Radonsanierung", ist festgelegt, dass die Gebäudeeigentümer, wenn der Referenzwert überschritten ist, die notwendigen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen haben und dass sie, wenn dies angezeigt ist, Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Kantone über die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen erhalten. Bleibt ein Gebäudeeigentümer in einem solchen Fall untätig, kann der Kanton die Radonsanierung anordnen. In dieser Verordnungsbestimmung ist auch bereits festgelegt, dass in einem solchen Fall oder generell, wenn ein Gebäudeeigentümer eine Sanierung durchführt, die Kosten durch ihn selber zu tragen sind.
Nun, wir haben jetzt während der ganzen Zeit darüber debattiert, ob auf Gesetzesebene nicht nur die Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft geregelt werden soll, sondern auch in Bezug auf Radon, in Bezug auf die Radioaktivität natürlicher Herkunft neue zusätzliche Bestimmungen festgeschrieben werden sollen. Unser Rat hat dies bisher abgelehnt, bei der letzten Beratung mit 31 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Der Nationalrat hat nun versucht, einen Kompromiss zu finden, und schlägt eine andere Formulierung vor; Sie sehen das auf der Fahne auf Seite 2 in Artikel 24b. Er versucht, die Konkretheit der Formulierung etwas aus der Vorlage zu nehmen, indem er festhält, dass der Bundesrat bestimmt, wer die Kosten einer solchen Sanierung zu tragen hat. Dieser Entscheid des Nationalrates kam aufgrund eines Minderheitsantrages in der grossen Kammer zustande. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hatte ihrerseits beschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen und in diesem Sinne die Differenz zu bereinigen. Der Nationalrat hat dann aber mit 101 zu 91 Stimmen entschieden, uns diesen Kompromiss vorzulegen.
Wir betrachten dies nicht als Kompromiss. Wir sagen, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, weil der Bundesrat bereits heute die Kompetenz hat, Massnahmen zu treffen und die Kantone für den Vollzug beizuziehen. Auf Verordnungsebene sind die nötigen Bestimmungen bereits vorhanden. Wichtig ist, dass es heute gemäss der Verordnung Sache der Kantone ist, die Radonsanierung anzuordnen.
Aufgrund dieser Feststellungen hat unsere Kommission entschieden, nicht auf den Beschluss des Nationalrates einzugehen. Wie bereits gesagt, hat sie mit 10 zu 1 Stimmen entschieden, am bisherigen Beschluss des Ständerates festzuhalten und Artikel 24b zu streichen.