Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-11
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-11
Wortprotokoll
Es fällt mir als Berichterstatter für diese Vorlage etwas schwer, zu den verbliebenen Differenzen neue Argumente zu finden, weil sich immer die gleichen Fragen stellen und weder auf der einen noch auf der anderen Seite wirklich neue Argumente hinzugekommen sind. Wir befinden uns jetzt bei der verbliebenen Frage zu den Strafbestimmungen, bei der Frage, ob bei Übertretungen die Fahrlässigkeit bestraft werden soll. Dazu gibt es folgende Bemerkungen anzubringen:
Wenn ein Verstoss vorliegt, der im Sinne des Strafgesetzbuches als Verbrechen zu qualifizieren ist, dann ist selbstverständlich auch die Fahrlässigkeit strafbar. Wenn ein Vergehen im Sinne von Artikel 43a des Strahlenschutzgesetzes vorliegt - diese Bestimmung finden Sie nicht mehr auf der Fahne -, dann ist die Fahrlässigkeit ebenfalls strafbar, also beispielsweise dann, wenn jemand radioaktive Stoffe in vorschriftswidriger Weise lagert, entsorgt oder an die Umwelt abgibt. Es verbleibt somit nur die Frage - und diese Frage haben wir ja bei anderen Erlassen auch schon diskutiert -, ob bei einer Übertretung die Fahrlässigkeit strafbar sein soll. Was als Übertretung zu qualifizieren ist, ist auf der Fahne in Artikel 44 Absatz 1 unter den Buchstaben a und folgende aufgelistet.
Dazu muss man wissen, dass der Bundesrat in seiner Botschaft dargelegt hat, dass die Straforgane heute zu stark mit Übertretungsfällen belastet sind. Aus diesem Grund hat der Bundesrat auch vorgeschlagen, dass eine Bagatellklausel eingeführt wird, die es den zuständigen Behörden überlässt, ob man eine Strafanzeige erhebt, ob man ein Strafverfahren durchführt und ob man ein Strafurteil fällt. Es ist eine Kann-Bestimmung für leichte Fälle. Was leichte Fälle sind und wie das Ermessen in solchen Fällen auszuüben ist, ob von dieser Bagatellklausel Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, ist allein Sache der zuständigen Behörde. Die Kommission lehnt es weiterhin ab, nebst dieser Bagatellklausel auch noch eine Bestrafungsmöglichkeit für fahrlässige Übertretungen vorzusehen. Sie beantragt Ihnen mit 10 zu 1 Stimmen, bei dieser Differenz festzuhalten und Absatz 2 von Artikel 44 aufzuheben.
Vielleicht noch zur Ergänzung: Der Nationalrat hat anders entschieden, mit einem Stimmenverhältnis von 127 zu 64 Stimmen bei 2 Enthaltungen, und unser Rat entschied in der letzten Runde wiederum mit 33 zu 11 Stimmen, diesen Absatz aufzuheben. [GZ]
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.