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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-11

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-11

Wortprotokoll

Ich habe mich dazu entschieden, Ihnen heute den Antrag zu stellen, dieses Geschäft von der Tagesordnung zu streichen. Damit wird darauf verzichtet, über die Frage zu beraten und zu entscheiden, ob der Kommissionsinitiative unserer Staatspolitischen Kommission Folge zu geben ist oder nicht. Der Rat nimmt stattdessen Kenntnis davon, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrates der parlamentarischen Initiative am 21.[NB]Mai mit 15 zu 10 Stimmen Folge gegeben hat. Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Staatspolitischen Kommissionen beider Räte hat die SPK unseres Rates gemäss Artikel 111 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes einen Erlassentwurf auszuarbeiten.

Wie Sie dem Kommissionsbericht entnehmen können, liegt dem Antrag der Kommission die Annahme zugrunde, dass unklar sei, welches im Nationalrat die zuständige Kommission im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes ist. Aufgrund dieser für unsere Kommission an der Sitzung vom 3.[NB]Juni unklaren Ausgangslage entschied sich unsere Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, die Kommissionsinitiative zur Vorprüfung unserem Rat zu unterbreiten.

Für meinen Ordnungsantrag gibt es zwei Gründe:

1.[NB]Den mit 7 zu 6 Stimmen gefällten Entscheid der Kommission, die Kommissionsinitiative im Rahmen der Vorprüfung unserem Rat vorzulegen, erachtet die unterlegene Minderheit als falsch. Ein Minderheitsantrag konnte dazu aber nicht eingereicht werden. Ein Ordnungsantrag wie der vorliegende war die einzige Möglichkeit, diese Frage dem Rat zu unterbreiten.

2.[NB]Erst seit vorgestern liegen endlich jene Dokumente vor, welche das Büro des Nationalrates unserer Kommission vorenthalten hat. Dazu gehört insbesondere eine rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im Nationalrat durch den Rechtsdienst der Parlamentsdienste vom 27.[NB]Mai 2026. Diese Notiz kommt zu einem anderen Schluss als das Büro des Nationalrates und zeigt auf, dass unsere Kommission die Möglichkeit hatte und hat, den Beschluss der SPK-N zum Anlass zu nehmen, eine Vorlage auszuarbeiten. Die umfassende Dokumentation des Rechtsdienstes steht leider auch jetzt nur den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung, und dies auch erst seit vorgestern Dienstag, nach einer Intervention unserer Kommission.

Den Beginn der Geschichte kennen Sie. Die SPK unseres Rates hat am 5.[NB]Mai beschlossen, die Kommissionsinitiative 26.425 einzureichen. Diese wurde in der Folge, gemäss dem üblichen Vorgehen, für die Sitzung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21.[NB]Mai traktandiert. Auf den Inhalt der Kommissionsinitiative gehe ich bei der Begründung des Ordnungsantrags nicht ein. Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates ersuchte in der Folge die SPK-N, ihr die Kommissionsinitiative zur Vorprüfung zu übermitteln. Am 20.[NB]Mai entschied das Büro des Nationalrates, die Kommissionsinitiative der APK-N zur Vorprüfung zuzuweisen, und teilte dies der SPK-N so mit. Am Tag darauf, am 21.[NB]Mai, beriet die SPK-N über die Zuständigkeit zur Beratung der Initiative der SPK unseres Rates. Die SPK-N entschied sich mit 15 gegen 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dagegen, den Entscheid zum Folgegeben der APK-N zu überlassen, und erklärte sich selber als zuständig.

Danach entschied die SPK-N mit 15 zu 10 Stimmen, der Initiative der SPK-S Folge zu geben. Um die Zuständigkeitsfrage für alle Fälle zu klären und um zu vermeiden, dass die SPK-N im Nachhinein als unzuständig erklärt wird, entschied die SPK-N zudem, ebenfalls eine Kommissionsinitiative einzureichen, und zwar mit demselben Inhalt. Auch dieser Entscheid wurde von der SPK-N mit 15 zu 10 Stimmen gefällt. Die SPK-N entschied zudem mit 16 zu 9 Stimmen, die SPK-S zu ersuchen, die Frage des Referendums sui generis vertieft zu prüfen. Dieses Themas wird sich unsere Kommission an einer Sitzung Ende Juni annehmen.

Mit einer ausführlichen Notiz vom 27.[NB]Mai hat der Rechtsdienst der Parlamentsdienste zuhanden des Büros des Nationalrates zur Frage der Zuständigkeit der Kommissionen im Nationalrat Stellung genommen. Der Rechtsdienst befasste sich unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen und der Praxis der Bundesversammlung mit den Aufgaben des Büros bei der Zuweisung von parlamentarischen Initiativen und Kommissionsinitiativen; ich komme darauf zurück.

Am 2.[NB]Juni tagte die APK-N. Sie entschied mit 15 zu 10 Stimmen, ihrerseits die Vorprüfung der Kommissionsinitiative vorzunehmen, und sie entschied mit 15 zu 9 Stimmen, ihr keine Folge zu geben.

Am 3.[NB]Juni befasste sich auch noch das Büro unseres Rates mit der Zuständigkeitsfrage. In einem Schreiben an das Büro des Nationalrates hielt unser Büro fest, die Zuständigkeit unserer SPK für die mit der Kommissionsinitiative aufgeworfenen Fragen sei unbestritten. Zur Frage der Zuständigkeit der nationalrätlichen Kommissionen äusserte sich unser Büro bewusst nicht. Immerhin stellte das Büro klar, es sei in dieser Sache gegenüber unserer SPK nicht weisungsbefugt.

An der Sitzung von letzter Woche, am 3.[NB]Juni, beriet die SPK unseres Rates über das weitere Vorgehen. Um dem Zuständigkeitskonflikt im Nationalrat auszuweichen, entschied die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, ihre Kommissionsinitiative in den Ständerat zu bringen, verbunden mit dem Ziel, im Rat die Vorprüfung vorzunehmen und über die Frage des Folgegebens zu entscheiden. Sie entschied, ebenfalls mit 7 zu 6 Stimmen, am Beschluss vom 5.[NB]Mai und damit an der Kommissionsinitiative festzuhalten. Die gleichlautende Initiative der SPK-N hat sie sistiert. Die Notiz des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste lag unserer Kommission trotz entsprechender Intervention der Kommissionspräsidentin nicht vor.

An der Sitzung vom letzten Montag, 8.[NB]Juni, beschloss dann unsere Kommission, also die SPK-S, den Präsidenten des Nationalrates zu ersuchen, ihr im Sinne der Transparenz die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste und die dazugehörenden Dokumente ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Vorgestern Dienstag kam der Präsident des Nationalrates diesem Anliegen nach. So weit die Geschichte.

Ich gehe jetzt kurz auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste zur strittigen Zuständigkeitsfrage ein und beschränke mich auf die wesentlichen Feststellungen. Zuerst das Entscheidende: Das Vorgehen bei einer Kommissionsinitiative unterscheidet sich von jenem bei einer Initiative eines Ratsmitglieds. Bei einer parlamentarischen Initiative eines Ratsmitglieds ist es Aufgabe des Büros des betreffenden Rates, sie der zuständigen Kommission seines Rates zur Vorprüfung zuzuweisen. Bei einer Kommissionsinitiative ist das Vorgehen anders. Eine Sachbereichskommission kann eine Kommissionsinitiative einreichen, wenn das Thema in ihrem Sachbereich liegt. Dem Büro kommt bei einer Kommissionsinitiative keine Zuweisungskompetenz zu; die Initiative ist direkt in der Kommission hängig, in der sie eingereicht wurde.

Gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes bedarf der Beschluss, eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Gemäss Parlamentsgesetz und gemäss der Praxis der Bundesversammlung bestimmt sich die zuständige Kommission nach den von den Büros festgelegten Sachbereichen der Kommissionen. Das Büro des Zweitrates muss und kann bei einer Kommissionsinitiative keine Zuweisung vornehmen, auch nicht in diesem Fall.

Gemäss Artikel 49 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes obliegt es den Kommissionen, ihre Arbeiten zu koordinieren. Dies gelang zwischen der SPK-N und der APK-N nicht, weil beide nationalrätlichen Kommissionen die Zuständigkeit für sich reklamieren. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Geschäftsreglements des Nationalrates hat das Büro des Nationalrates für die Koordination zu sorgen und bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen zu entscheiden. Gemäss der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste setzt dies einen entsprechenden Antrag der beiden beteiligten Kommissionen voraus. Das Büro habe keine Kompetenz, von sich aus einen Entscheid zu fällen und diesen durchzusetzen. Ein solcher Antrag der Kommissionen des Nationalrates liegt nicht vor.

Der Rechtsdienst der Parlamentsdienste stellte daher in seiner Stellungnahme vom 27.[NB]Mai fest, dass der SPK-S für das weitere Vorgehen verschiedene Möglichkeiten offenstehen. Die Kommission könne erstens aufgrund der Zustimmung der Schwesterkommission entscheiden, eine Vorlage auszuarbeiten. Sie könne zweitens ihre Kommissionsinitiative zurückziehen und jener der Schwesterkommission zustimmen. Oder sie könne drittens ihre Kommissionsinitiative in den Ständerat bringen und dem Rat die Frage der Vorprüfung zum Entscheid vorlegen.

Die Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 3.[NB]Juni für die dritte Option entschieden. Ich betrachte dies, das haben Sie herausgehört, aus rechtlichen Gründen als falsch. Mit der SPK-N hat die zuständige Sachbereichskommission des Nationalrates der Kommissionsinitiative der SPK-S bereits zugestimmt. Ein Entscheid unseres Rates ist daher gar nicht nötig. Unsere Kommission ist vielmehr bereits beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten. So weit zur rechtlichen Seite.

Nun, geschätzte Kolleginnen und Kollegen - ich wende mich auch an all jene, welche Mühe mit der Kommissionsinitiative haben -, es sprechen auch sachliche Gründe für den Ordnungsantrag und für ein anderes Vorgehen. Ich bitte Sie in diesem Sinne, diese Frage nüchtern zu prüfen. Ich nenne drei Gründe, welche für die Abtraktandierung sprechen.

1.[NB]Die mit der Kommissionsinitiative aufgeworfenen Fragen und die grundsätzliche Referendumsfrage, über die unsere Kommission erst Ende Juni beraten wird, lassen sich nicht sinnvoll trennen; das hat sich in den Diskussionen der letzten Tage und Wochen gezeigt. Würden wir die Kommissionsinitiative heute trotzdem beraten, käme es daher faktisch zu einer Mehrfachberatung des gleichen Themas.

2.[NB]Mit der Zustimmung zum Ordnungsantrag eröffnen Sie der SPK-S die Möglichkeit, das Thema der Schubert-Praxis abzukoppeln und in einem ordnungsgemässen Prozess separat anzugehen. Dieses Vorgehen wurde kommissionsintern bereits angesprochen.

3.[NB]Stimmt der Rat heute der Abtraktandierung zu, kann das Vertragspaket in der Herbstsession integral beraten werden, inklusive der Referendumsfrage und inklusive der aufgrund der Kommissionsinitiative ausgearbeiteten Vorlage. Dies ermöglicht es dem Rat dann, die Referendumsfrage im Gesamtkontext und in vollständiger Kenntnis des Vertragspakets und aller Anträge zu beraten.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und bitte Sie in diesem Sinne, meinen Ordnungsantrag gutzuheissen.