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Rösti Albert · Bundesrat · 2026-06-15

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2026-06-15

Wortprotokoll

Artikel 60 des Umweltschutzgesetzes sieht für Umweltdelikte einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Artikel 70 des Gewässerschutzgesetzes sieht für Gewässerschutzverletzungen einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Ersatzforderungen nach Artikel 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs sind in der Höhe nicht beschränkt. Das Schweizer Recht hat deshalb nach Ansicht des Bundesrates eine ausreichend präventive Wirkung.

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