Lexipedia

Rossi Viktor · 2026-06-15

Rossi Viktor · Bern · 2026-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst kurz zu Artikel 10 Absatz 1bis[NB]a. Der Bundesrat lehnt diesen Absatz weiterhin ab. Es erscheint mir wichtig, nochmals zu betonen, dass der Spielraum des Bundesrates bei der Verteilung der Abstimmungsvorlagen auf Abstimmungstermine bereits heute begrenzt ist. Mit Absatz 1bis[NB]a soll dieser weiter eingeschränkt und durch einen Automatismus ersetzt werden. Niemand kann voraussehen, welche Abstimmungskonstellationen die Zukunft bringen wird. Der Bundesrat ist überzeugt, dass den Volksrechten mit einem begrenzten Spielraum für den Bundesrat besser gedient ist als mit einem gesetzlichen Anordnungsautomatismus. In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen und die Differenz mit dem Ständerat auf diese Weise auszuräumen.

Zu Artikel 10 Absatz 1ter betreffend die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen: Der Anstoss für diese Bestimmung in Absatz 1ter kam, wie Sie wissen, aus dem Parlament und nicht vom Bundesrat. Dass eine angeordnete Abstimmung verschoben oder abgesagt werden muss, kommt, wie wir von Nationalrat Wasserfallen gehört haben, äusserst selten vor. Uns allen ist die Absage einer Volksabstimmung während der Corona-Pandemie noch präsent. Der einzige weitere Anwendungsfall liegt rund achtzig Jahre zurück, nämlich 1951, als ein Urnengang aufgrund der damals grassierenden Maul- und Klauenseuche verschoben wurde. Wenn Sie Absatz 1ter streichen, bleibt es bei der bisherigen restriktiven Praxis, was der Bundesrat begrüssen würde. Ich halte zudem zuhanden der Materialien fest, dass die Verschiebung oder Absage einer angesetzten Volksabstimmung aus Sicht des Bundesrates auch weiterhin auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Sollten Sie dem Ständerat folgen, bringt dessen Beschluss nach Ansicht des Bundesrates eine praxistaugliche Lösung.