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Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-15

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-15

Wortprotokoll

Der Bundesrat steht dem Gesetzentwurf grundsätzlich positiv gegenüber und ist der Kommission für diesen dankbar. Der Entwurf nimmt ein Anliegen auf, das auch der Bundesrat für wichtig hält.

In den Schlussfolgerungen seines Notrechtsberichtes vom 19.[NB]Juni 2024 bekundet der Bundesrat seine Absicht, die Kriterien, die beim Erlass von konstitutionellem Notrecht zu beachten sind, transparenter aufzuzeigen und die Qualität der rechtlichen Begründung von Notverordnungen zu stärken. Der Bundesrat geht nicht leichtfertig mit den ihm im Bereich des Notrechtes zustehenden Handlungsspielräumen um. Er ist sich bewusst, dass der Erlass von Notrechtsverordnungen zu einer temporären Machtverschiebung führt. Vom Bundesrat erlassenes Notrecht zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr kann vorübergehend in die Handlungsspielräume der Kantone und des Parlamentes eingreifen. Deshalb ist es wichtig, die Respektierung der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Notverordnungen aufzuzeigen. Damit wird die Legitimation solcher Verordnungen gestärkt, nicht nur gegenüber dem Parlament und den Kantonen, sondern auch gegenüber der Bevölkerung.

Der Bundesrat ist mit den vorgeschlagenen Artikeln 7c Absatz 1bis und 7d Absatz 1bis des Entwurfes zum RVOG einverstanden. Diese Bestimmungen betreffen die rechtliche Begründungspflicht bei verfassungsunmittelbaren Notverordnungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung erlässt. Der Bundesrat soll aufzeigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn er verfassungsunmittelbares Notrecht erlässt.

Vorbehalte hat der Bundesrat einzig - es wurde erwähnt - gegenüber dem von Ihrer Staatspolitischen Kommission vorgeschlagenen Artikel 7dbis des Entwurfes zum RVOG. Dieser Artikel sieht eine Begründungspflicht auch für Verordnungen vor, die der Bundesrat gestützt auf die in Anhang 2 des Parlamentsgesetzes genannten gesetzlichen Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise erlässt. Zwar geben auch solche Verordnungen dem Bundesrat mitunter grosse Ermessensspielräume. Anders als verfassungsunmittelbare Notverordnungen stützen sie sich aber auf ein von der Bundesversammlung verabschiedetes Gesetz. Das Parlament legt die Voraussetzungen und Grenzen des bundesrätlichen Notverordnungsrechtes fest. Zu einer Machtverschiebung vom Parlament auf den Bundesrat, wie es beim verfassungsunmittelbaren Notrecht des Bundesrates der Fall ist, kommt es hier aber nicht.

Aus Sicht des Bundesrates ist es wichtig, die Verantwortungsbereiche, die der Verfassung- und Gesetzgeber der Regierung bzw. dem Parlament zuweist, sorgfältig auseinanderzuhalten. Es ist am Parlament, in den spezialgesetzlichen Krisenbestimmungen den rechtlichen Rahmen für darauf gestütztes Notverordnungsrecht des Bundesrates zu konkretisieren. Systematisch unterscheiden sich auf spezialgesetzliche Krisenbestimmungen gestützte Verordnungen des Bundesrates nicht von anderen Verordnungen, bei denen der Bundesrat keine spezielle Begründungspflicht hat.

Es ist mir bewusst, dass ich mit diesem Antrag einen schweren Stand habe, aber im Namen des Bundesrates möchte ich Ihnen diese Gedanken doch mitgeben und beantrage, Artikel 7dbis des Entwurfes zum RVOG zu streichen.