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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Die vom Nationalrat beschlossenen Bestimmungen bringen eine klare und administrativ einfache Regelung für den Fall, dass die versicherte Person auf Leistungen verzichtet. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Versicherungsträger in Absatz 3 nur verpflichtet werden, den Verzicht dem Berechtigten selbst schriftlich zu bestätigen.