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Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-16

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-16

Wortprotokoll

Auch diese Motion beantragt der Bundesrat zur Ablehnung, weil es sie nicht braucht.

Die vorliegende Motion entspricht im Wesentlichen der Motion Meier Andreas 25.4858, "Keine gleichzeitige Anordnung von stationären Massnahmen nach den Artikeln 59 bis 61 StGB und obligatorischer Landesverweisung". Beide Motionen haben einen starken inhaltlichen Bezug zur Motion 25.4415 der RK-S, "Anpassungen Sanktionenvollzug". Diese haben Sie letzte Woche am 11.[NB]Juni mit grossem Mehr angenommen, und damit hat der Bundesrat bereits den Auftrag, einen Entwurf zur Anpassung des Strafgesetzbuches vorzulegen. Wie ich bei der Debatte dort schon ausgeführt habe: Die stationäre Behandlung von schweren psychischen Störungen nach Artikel 59 StGB ist dabei ein zentrales Thema. Die Umsetzung der Motion 25.4415 bietet somit den richtigen Rahmen, um das Anliegen dieser vorliegenden Motion umfassend zu prüfen, und das wird der Bundesrat auch tun.

Gemäss geltendem Recht müssen therapeutische Massnahmen vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Leitend dabei ist der grundlegende Gedanke, dass der Sanktionenvollzug die Gefahr weiterer Straftaten des Täters verhindern soll. Die vorliegende Motion 26.3516 möchte hingegen, dass zunächst die Freiheitsstrafe vollzogen und danach der Täter des Landes verwiesen wird. Stationäre Massnahmen würden dann gar nicht mehr vollzogen. Das hätte zahlreiche Folgen, die man hier im Rahmen einer summarischen Prüfung gar nicht abschliessend abschätzen kann. Das muss man mit den zuständigen Vollzugsbehörden zuerst genauer anschauen. Ich greife hier nur zwei Themen heraus.

Was ist mit Tätern, die psychisch schwer krank sind und z.[NB]B. an einer Schizophrenie leiden? Inwiefern dürfte man solchen Personen eine stationäre Massnahme und damit die medizinische Behandlung verweigern? Kann man diese Personen in einem Gefängnis überhaupt angemessen behandeln? Die Motion legt ja selber grossen Wert darauf, dass die verfassungsmässigen Rechte gewahrt werden. Dabei stellen sich medizinisch und rechtlich sehr schwierige Fragen.

Bei Antritt des Strafvollzuges ist zudem häufig unklar, ob die Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen werden kann. Da reden wir in der Regel von mehreren Jahren. Wenn der Täter also die Freiheitsstrafe verbüsst, keine Therapie bekommt und danach nicht ausgeschafft werden kann, muss man dann nachträglich trotzdem eine stationäre Massnahme vollziehen? Und mit welchen Erfolgsaussichten würde dies geschehen, wenn eine schwere psychische Störung nunmehr chronisch geworden ist und somit noch viel schwieriger zu behandeln oder sogar unbehandelbar geworden ist? Würde das am Ende erhebliche Mehrkosten und ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit der Öffentlichkeit bedeuten, was mit einer rechtzeitigen Behandlung vermeidbar gewesen wäre? Das darf natürlich nicht sein.

Es ist also höchst unklar, inwiefern das Anliegen der Motion überhaupt umsetzbar wäre. Wir können aber viel Zeit und Geld sparen, wenn wir diese Fragen, wie ich eingangs gesagt habe, bei der Umsetzung der Motion 25.4415 mitnehmen. Wir werden die Forderungen der vorliegenden Motion der RK-N deshalb im Rahmen der Umsetzung der Motion der RK-S sorgfältig prüfen und den Handlungsspielraum mit Fachleuten aus der Psychiatrie und aus den Kantonen ausloten. Das heisst, wir sind dran.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen, die das Tempo bei der Beantwortung dieser wichtigen Fragen eher rausnimmt, als es zu forcieren.