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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-17

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-17

Wortprotokoll

Dieses Geschäft geht zurück auf die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 22.3382. Mit dieser wurde eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Stiefkindadoption verlangt. Auf die in Artikel 264 StGB festgeschriebene Bedingung, wonach der Adoption ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis vorausgegangen ist, soll verzichtet werden, wenn der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt führt. Dieser Motion stimmten im Jahr 2022 beide Räte zu.

Mit Botschaft vom 12. September 2025 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Vorlage unterbreitet, mit der diese Motion sinngemäss umgesetzt werden soll. Der Nationalrat hat diese am 2. März 2026 beraten. Er trat mit 116 zu 58 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage ein und nahm diese nach durchgeführter Detailberatung mit 121 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Unsere Kommission führte am 31. März 2026 die Eintretensdebatte durch. Sie entschied mit 5 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit Stichentscheid des Präsidenten, auf die Vorlage einzutreten. In einem zweiten Beschluss wurde mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein Antrag gutgeheissen, der die Rückweisung an den Bundesrat verlangt; ich komme darauf zurück.

Damit Sie die beiden Anträge der Kommission einordnen können, lege ich Ihnen zuerst dar, wie die Stiefkindadoption im geltenden Recht geregelt ist bzw. welche Änderungen der Bundesrat in seinem Entwurf vorsieht. Das Zivilgesetzbuch enthält seit dem 1. Januar 2018 eine Regelung zur Stiefkindadoption. Diese wird zur Abgrenzung von der Revisionsvorlage als klassische Stiefkindadoption bezeichnet. Diese ist von der Revision nicht betroffen. Sie steht weiterhin allen Paaren offen, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder unverheiratet sind, und unabhängig davon, ob es sich um eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Beziehung handelt. Das heisst, eine Person darf ein Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Gefordert ist nur, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.

Der Bundesrat möchte nun zusätzlich für weitere Fälle eine erleichterte Stiefkindadoption schaffen. Dabei geht es um Kinder von Paaren, die sich den gemeinsamen Kinderwunsch mit einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausserhalb der Grenzen des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes erfüllen. Dies kann eine private Samenspende im In- oder Ausland sein, eine allenfalls anonyme Samenspende im Ausland oder ein weiteres im Ausland zulässiges, in der Schweiz aber untersagtes fortpflanzungsmedizinisches Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft. Diese Gesetzesänderung würde hauptsächlich jenen verheirateten oder unverheirateten Frauenpaaren eine Erleichterung bringen, die ihren Kinderwunsch mit fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausserhalb des geltenden Fortpflanzungsmedizingesetzes erfüllen. Auch jene Paare, vor allem auch Männerpaare, die ihren Kinderwunsch mit einem im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kind erfüllen, würden von dieser Bestimmung profitieren.

In allen anderen Fällen muss nicht auf diese Stiefkindadoption zurückgegriffen werden. Bei verheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren greift bei einer Geburt des Kindes in der Schweiz die Elternschaftsvermutung des Ehemannes, bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung begründet werden, und auch bei verheirateten Frauenpaaren gilt die Elternschaftsvermutung, und zwar für die Ehefrau der Mutter, dies aber nur, wenn ein Kind nach den Bestimmungen des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde. So weit zur Ausgangslage.

Die gemäss dem vorliegenden Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Regelungen zur Erleichterung des Adoptionsverfahrens wurden in der Vernehmlassung überwiegend kritisiert oder abgelehnt. Von den 26 Kantonen stimmen nur 5 dem Entwurf ganz oder im Grundsatz zu, 10 Kantone lehnen den Entwurf integral ab, weitere 9 Kantone brachten diverse Vorbehalte vor.

Für die mehrheitlich ablehnenden oder kritischen Vernehmlassungsantworten gibt es zwei hauptsächliche Gründe. Erstens stellt sich die Frage, ob die geplanten Änderungen das in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung festgelegte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung respektieren und somit verfassungskonform sind.

Zweitens wurde verlangt, dass die Ausweitung der bestehenden Regeln zur Stiefkindadoption in einem Gesamtkonzept zusammen mit den laufenden Revisionen des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes beraten werden soll. Diese beiden Revisionsvorlagen werden gemäss aktueller Planung bereits Anfang des nächsten Jahres in die Vernehmlassung gegeben werden. Der Bundesrat weist auf Seite 5 seiner Botschaft darauf hin, dass sein Entwurf aus diesem Grund nur eine Übergangslösung sei. Die Begründung des Kindesverhältnisses in den vom vorliegenden Revisionsentwurf betroffenen Konstellationen wäre gemäss Botschaft des Bundesrates in absehbarer Zeit erneut zu prüfen und aller Voraussicht nach wieder zu revidieren.

Dies ist auch offensichtlich, wenn man sich vor Augen führt, welche Themen gemäss einer Notiz des Bundesamtes für Justiz mit der Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes angegangen werden. Ich zähle vier davon auf: Die Möglichkeit der Anerkennung durch den zweiten Elternteil soll auf unverheiratete Frauenpaare ausgeweitet werden. Die private Samenspende soll geregelt werden. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung soll gesetzlich geregelt und sichergestellt werden. Die Eizellenspende soll geregelt und die Keimzellenspende soll für verheiratete und unverheiratete Paare geöffnet werden.

Nach diesen Feststellungen zu der in der Vernehmlassung vorgebrachten Kritik, zu den Hinweisen in der Botschaft des Bundesrates sowie zu den vom Bundesamt für Justiz erhaltenen Informationen kann ich zur Beratung in der Kommission übergehen. Auch die Kommission stellte sich Fragen zur Verfassungskonformität, und auch in der Kommission herrschte die Meinung vor, dass es keinen Sinn macht, jetzt im Sinne einer Übergangslösung das Zivilgesetzbuch zu revidieren, obwohl wir wissen, dass schon Anfang des nächsten Jahres zwei Gesetzesrevisionen in die Vernehmlassung gegeben werden, die teilweise das gleiche Thema betreffen. Aus diesen Gründen trat die Kommission nur mit Stichentscheid des Präsidenten auf den Entwurf des Bundesrates ein; eine Minderheit Rieder beantragt Ihnen Nichteintreten.

Aus denselben Gründen entschied die Kommission nach dem Eintretensentscheid mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Erlassentwurf an den Bundesrat zurückzuweisen, verbunden mit zwei Aufträgen: Erstens sei die Vorlage in die laufende Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu integrieren und danach in einem Gesamtpaket dem Parlament wieder zu unterbreiten. Das entspricht ungefähr dem, was wir vorhin beim Geschäft 25.064 beschlossen haben.

Zweitens sei das Bundesamt für Justiz zu beauftragen, im Rahmen eines formellen Gutachtens die Verfassungsmässigkeit der mit dieser Vorlage vorgesehenen Änderungen im Lichte von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung, also dem Recht auf Kenntnis der Abstammung, zu untersuchen. Eine Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, die Rückweisung abzulehnen.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten, sie aber im Sinne des formulierten Auftrags an den Bundesrat zurückzuweisen.