Stark Jakob · Ständerat · 2026-06-17
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-17
Wortprotokoll
Ich möchte vorausschicken, dass es mir keineswegs darum geht, das heutige System infrage zu stellen. Ich lege dar, weshalb ich überzeugt bin, dass sich dieses System verbessern lässt und dass gewisse Missstände bestehen. Wenn Sie, Herr Zopfi, darauf hinweisen, dass bei Umsetzung meiner Idee mehr Asylpersonen die Kosten selbst tragen würden, stellt sich die grundsätzliche Frage, weshalb wir überhaupt eine unentgeltliche Rechtspflege vorsehen.
Die Bundesverfassung hält in Artikel 29 Absatz 3 klar fest, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch darauf hat. Bei Asylsuchenden gehen wir davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Wäre das nicht der Fall, müssten wir das gesamte System infrage stellen und zunächst klären, Herr Zopfi, welche Asylsuchenden tatsächlich über ausreichende Mittel verfügen. Das heutige System basiert somit auf der Annahme der Mittellosigkeit und gewährt entsprechend einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Gleichzeitig verlangt die Bundesverfassung, dass das Rechtsbegehren - ich zitiere - "nicht aussichtslos erscheint". Genau dieser Grundsatz gilt für alle Personen in unserem Land, die von einem Verfahren betroffen sind, und er soll selbstverständlich auch künftig für Asylsuchende gelten, jedoch nicht darüber hinaus. Meine Forderung zielt nicht darauf ab, die automatische Zuteilung einer kostenlosen Rechtsvertretung für jede neu asylsuchende Person aufzuheben; überhaupt nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsvertretung in aussichtslosen Fällen früher endet als heute. Darin liegt der Kern meines Anliegens. Ich bin zudem überzeugt, dass eine frühere Beendigung zu deutlich weniger Beschwerden führen würde. Ich komme darauf zurück.
Im geltenden Asylgesetz gehört es zu den ersten Aufgaben der Rechtsvertretung, die asylsuchende Person nach Teilnahme an der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen über ihre Erfolgschancen im Verfahren zu informieren; hier verweise ich auf Artikel 102h Absatz 2 AsylG. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits ein umfassender Überblick über den Sachverhalt vor. Anschliessend begleitet die Rechtsvertretung das Verfahren bis zur Beschwerde und zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Heute endet die Rechtsvertretung - Herr Zopfi hat es gesagt - entweder mit der Rechtskraft eines Asylentscheides oder mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, dass wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde eingereicht wird.
Auffällig ist, dass rund 20 Prozent aller Fälle an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, während lediglich 5 bis 6 Prozent dieser Beschwerden erfolgreich sind. Das bedeutet, dass 94 bis 95 Prozent der weitergezogenen Fälle mit einer Ablehnung enden. Der Spielraum ist somit erheblich. In der Praxis wägen Rechtsvertreter im Zweifel zugunsten der asylsuchenden Person ab und reichen eine Beschwerde ein, insbesondere wenn diese darauf beharrt. Daraus ergibt sich, dass eine beträchtliche Zahl von Entscheiden weitergezogen wird, obwohl die Erfolgsaussichten offensichtlich gering sind, und genau das ist der springende Punkt.
Ich sage es nochmals: Der Kommissionsbericht zeigt, dass das neu strukturierte Asylverfahren nicht nur effizient, sondern auch sehr sorgfältig ist. Die Entscheidbeständigkeitsquote - auch das, Herr Zopfi, haben Sie gesagt - liegt bei 99 Prozent, was ausserordentlich hoch ist. Das bedeutet, dass rund 90 Prozent der erstinstanzlichen Entscheide des Staatssekretariates für Migration (SEM) am Ende rechtskräftig werden. Vor diesem Hintergrund kann man die Frage stellen, ob es trotz der verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendig ist, allen Betroffenen in jedem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die Verfahren bereits mit hoher Sorgfalt durchgeführt werden. Aber - das Beschwerdeverfahren bleibt möglich.
Nochmals: 20 Prozent der Entscheide werden weitergezogen und nur 5 bis 6 Prozent aller Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht dann gutgeheissen. Gleichzeitig, auch darauf wurde hingewiesen, stapeln sich beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zu Bergen und verzögern den Vollzug um Monate. Ja, wir haben aus der Finanzkommission interveniert. Es wurde uns beschieden, dass das in St. Gallen offenbar nicht möglich ist, dass die Abteilung die nötigen Kapazitäten nicht erhält und dass diese Berge eben Berge bleiben.
Fazit: Wenn die Zahl dieser Beschwerden abnehmen würde, könnten wir den ganzen Effizienzgewinn behalten. Das könnte man machen, indem früher gesagt würde: Diese Fälle sind aussichtslos, wir brechen jetzt die Rechtsvertretung ab.
Ich möchte zusammenfassen: Bei dieser Ausgangslage ist es aus Qualitätsgründen ohne Weiteres zulässig und aus Effizienzgründen auf jeden Fall notwendig, dass die Erfolgsaussichten von Asylgesuchen in einer ersten Phase, nach Erstbefragung und Anhörung, zwingend beurteilt werden und dass die Rechtsvertretung nur weitergeführt wird, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos erscheint - wie es auch in der Bundesverfassung steht. Wenn es nicht aussichtslos erscheint, soll die Beschwerde ergriffen und die Rechtsvertretung weiterhin gewährt werden können, aber ansonsten ist das Verfahren abzuschliessen.
Damit würden sich erstens die Zahl der Beschwerden und die Kosten für die Rechtsvertretung deutlich reduzieren. Zweitens könnten die Asylverfahren - ich sage es nochmals: unter Beibehaltung der hohen Qualität - deutlich beschleunigt werden. Drittens würde die Verfahrensgarantie gemäss Bundesverfassung so gewährleistet, wie sie für alle Personen in der Schweiz gilt, die sich in irgendeinem rechtlichen Verfahren befinden.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen und die Motion anzunehmen.