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Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · 2026-06-17

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-17

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz zur Revision des Strahlenschutzgesetzes hatte noch zwei Differenzen zu bereinigen.

Artikel 24b betrifft die Massnahmen bei Radioaktivität natürlicher Herkunft an Standorten und auf Liegenschaften. Solche Massnahmen, namentlich Sanierungsmassnahmen an Gebäuden, können die Kantone bereits heute verlangen, basierend auf der Strahlenschutzverordnung. Der Ständerat hat deshalb die entsprechenden Bestimmungen im Entwurf dieser Revision gestrichen, mit der Absicht, die geltende Praxis nicht zu ändern. Der Nationalrat hatte ebenfalls eine maximal schlanke Version beschlossen, indem er sagte, der Bundesrat solle einfach festlegen, ab welcher Strahlenexposition Massnahmen angemessen sind, und er solle auch bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat. Auch der Nationalrat war also der Meinung, man solle die geltende Praxis und die Zuständigkeit der Kantone grundsätzlich belassen. Die Differenz war also nicht wirklich materieller Art, sondern bestand vor allem in der Frage, ob denn noch gesetzgeberischer Bedarf auf eidgenössischer Ebene vorhanden sei oder nicht.

Die Einigungskonferenz ist einstimmig dem Ständerat gefolgt und hat Artikel 24b gestrichen, in der Meinung, dass nach wie vor die geltende Praxis zählt: die Zuständigkeit der Kantone und die Strahlenschutzverordnung, aufgrund der man entsprechende Sanierungsmassnahmen verlangen kann.

Artikel 44 betrifft fahrlässig begangene Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes. Konkret geht es um Artikel 44 Absatz 2. Der Ständerat hatte beschlossen, diese Bestimmung aufzuheben. Der Ständerat ist bemüht, im Nebenstrafrecht sämtliche Fahrlässigkeitsbestimmungen zu beseitigen. Die Delegation des Nationalrates konnte das zwar verstehen, ist aber der Meinung, man sollte das mit einem Sammelerlass machen und nicht Inkonsistenzen bewirken, indem man in einem Gesetz die Fahrlässigkeitsbestimmung streicht und sie im anderen - beispielsweise im Umweltschutzgesetz - noch drin hat.

Die Einigungskonferenz folgte schliesslich dem Ständerat, und zwar mit 16 zu 10 Stimmen, und beschloss damit die Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands bei Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes.

Der Einigungsantrag wurde von der Einigungskonferenz schliesslich einstimmig angenommen.

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