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Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-09-15

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-15

Wortprotokoll

Ich gestatte mir, nach diesen fulminanten Voten auch noch kurz etwas beizutragen. Insbesondere die Stellungnahme von Kollege Studer veranlasst mich, jetzt doch noch etwas beizutragen.

Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass es einzig und allein um Handänderungssteuern im Rahmen von Fusionen nach Artikel 8 des Fusionsgesetzes gehen kann. Es dürfte auch unbestritten sein - das hat Kollege Schweiger einlässlich dargelegt -, dass eben solche Handänderungssteuern Fusionen erschweren oder verunmöglichen können. Das ist somit nicht nur eine Frage des Rechenschiebers.

Aber es stellt sich nun trotzdem die gewichtige Frage, ob eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, die es dem Bund erlaubt, hier in die Steuerhoheit der Kantone einzugreifen. Es ist nicht so, dass das grundsätzlich einfach ausgeschlossen ist, sondern es ist unbestritten, dass die Privatrechtskompetenz des Bundes es erlaubt, in das kantonale Recht dann einzugreifen, wenn die Durchsetzung des Bundesrechtes es erheischt. Diese Fragen müssen wir jetzt beurteilen und abwägen. Nur darum geht es. Ich komme aufgrund einer Abwägung klar zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall gestattet ist einzugreifen und dass wir hier nicht die Verfassung verletzen.

Es geht doch in diesem Gesetz im Kern darum, dass wir die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit im Unternehmerrecht - sie wird durch einen Dschungel von Vorschriften beeinträchtigt - wegbringen wollen. Es widerspricht doch dem Grundgedanken des Rechtes unseres Landes, dass fiskalische Bestimmungen die Durchsetzung des Privatrechtes beeinträchtigen bzw. verhindern. Wenn wir also diesem neuen Fusionsrecht zum Durchbruch verhelfen und das Ziel dieses Rechts, eben Fusionen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, verwirklichen wollen und wenn wir dann sehen, dass das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Kantone beeinträchtigt wird, dann müssen wir eine Abwägung vornehmen. Diese Abwägung führt mich dazu, dass wir dem Beschluss des Nationalrates folgen dürfen und dass hier keine Verfassungsverletzung vorliegt.

Aus diesem Grunde komme ich zum Schluss, dass es verfehlt wäre, hier auf eine rein formalistische, juristische Argumentation einzugehen und nur diesen Gesichtspunkt zu würdigen, sondern wir müssen eben auch den Gesamtzusammenhang sehen. Vor diesem Gesamtzusammenhang komme ich zum Schluss, dass wir dem Nationalrat folgen sollten, auch wenn - und das ist noch als Klammerbemerkung beizufügen - im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens die Unschönheit vorliegt, dass man in dieser Frage die Kantone nicht konsultiert hat, aber das ist gegessenes Brot.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.