Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-09-16
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-16
Wortprotokoll
Ich bin da etwas gespaltener Meinung. Ich habe im Nationalrat zugestimmt, dass man diesen Zusatz macht, und gesagt, dass ich ihn aus politischer Sicht verstehe. Ich habe diese Meinung auch in der Kommission vertreten. Allerdings haben uns die Juristen dann mit recht überzeugenden Argumenten gesagt, dass das ein bisschen ein Fremdkörper sei.
Vielleicht noch einmal zum politischen Gehalt dieses Artikels: Es gibt ja Ängste, der Übergang der Kompetenz für diese kollektiven Leistungen an die Kantone könnte dazu führen, dass die Kantone das nicht so gut machten, wie man das eigentlich gerne hätte. Es kommt hier natürlich auch etwas dieses Misstrauen den Kantonen gegenüber zum Ausdruck, das man da und dort spürt. Ich halte dieses Misstrauen nicht für gerechtfertigt, aber man muss das ernst nehmen.
Jetzt gibt es im Kreis der Leute, die im Invaliditätsbereich tätig sind - mit viel Idealismus -, solche, die sich eigentlich durch nichts mehr davon abbringen lassen, dass das eine schlechte Sache sei. Es gibt aber doch einige, die eigentlich den Sinn sehen, aber die gewisse Sicherheiten haben möchten, dass es zumindest für die Betroffenen einen Schutz gibt. Aus dieser Überlegung wurde dann das hier beigefügt, dass also ein Rechtsweg offen steht, der bis zur letzten Instanz, bis zum Bundesgericht gehen kann. Wir haben eigentlich auch vor, diesen Rechtsweg auf jeden Fall vorzuschlagen, aber nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Stufe des Gesetzes. Jetzt kommt natürlich die Angst, die Katze im Sack zu kaufen: Ja, wenn wir über die Verfassung abstimmen, sind wir noch nicht sicher, ob das im Gesetz dann wirklich so kommt oder nicht.
Nun, von der Referendumsfähigkeit dieser Vorlage her wäre es gewiss gut, wenn man hier diesen juristischen Sündenfall - der ja nicht verboten ist - begehen würde. Jetzt ist es aber so, dass uns die Juristen und das Bundesamt für Justiz an sich sagen, Artikel 191 der Bundesverfassung gemäss Justizreform regle schon heute den Rechtsweg an das Bundesgericht und die Verankerung besonderer Vorschriften unter dem 3. Titel der Verfassung sollte vermieden werden. Es ist in der Tat nicht nötig, das hier zu verankern, weil man den Inhalt des Artikels auch ohne Verfassungsauftrag vollumfänglich auf Gesetzesebene verwirklichen kann.
Die Frage ist nur, ob man das dann auch macht oder nicht. Nun, wenn Sie sich hier für den juristisch klaren Weg, den Weg, den wir eigentlich überall begehen, und gegen diese Ausnahme entscheiden würden, dann möchte ich hier unterstreichen, dass dem Bundesrat - wie immer Sie hier entscheiden - dieser Rechtsschutz ein sehr wichtiges Anliegen ist und dass der Bundesrat seine Versprechung einhalten und das in den Gesetzentwurf einfügen wird. Sie werden dann am Schluss darüber entscheiden - selbstverständlich -, aber ich gehe davon aus, dass das im Gesetz eine Chance hat. Wir haben das im Übrigen schon in der ersten Botschaft so dargelegt.
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So gesehen würde der Bundesrat also alles daransetzen, dieses Problem auf Gesetzesebene zu lösen, sollten Sie hier der Mehrheit folgen. Sollten Sie dem Antrag Büttiker zustimmen, dann ist es vielleicht etwas weniger elegant, dafür ist es dann plakativ gesichert. Ich kann hier jetzt nicht sagen, ich sei gegen den Antrag Büttiker, wenn ich im Nationalrat sagte, ich hätte Verständnis für das Anliegen. Notfalls kann ich damit leben.
Ich möchte zu diesem Artikel noch eine Bemerkung zuhanden der Materialien machen. In der Kommissionssitzung ist die Frage aufgetaucht, ob sich dieser Absatz 3, über den wir hier diskutieren, auf die Absätze 1 und 2 oder nur auf Absatz 2 dieses Artikels beziehe. Ich kann hier klar sagen - wenn man es genau liest, merkt man es auch, aber es bestand diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit -, dass sich Absatz 3 nur auf Absatz 2 bezieht. Denn gemäss Absatz 1 hat der Bund bei seiner Förderungskompetenz auf dem Gebiet der Eingliederung Invalider eine umfassende Regulierungskompetenz. Deshalb wird er künftig hier integral zuständig sein, sodass sich Absatz 3 sachlogisch nur auf die Zuständigkeit der Kantone für die Förderung Invalider gemäss Absatz 2 beziehen kann. Das nur, damit das geklärt ist.