Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-06-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-06-18
Wortprotokoll
Sie haben der parlamentarischen Initiative 23.432 Folge gegeben und die Staatspolitische Kommission Ihres Rates beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundespersonalgesetzes zum Verbot von Abgangsentschädigungen für Topkader der Bundesverwaltung und der bundesnahen Unternehmen zu erarbeiten. Der Bundesrat hat am 17. Februar 2026 zum Bericht der SPK-S Stellung genommen.
Ich mache mir keine Illusion darüber, wie gut oder wie schlecht die Stellungnahme des Bundesrates ankommt. Aber ich möchte Ihnen einfach sagen: Der Bundesrat unterstützt zwar das Ansinnen, dass Abgangsentschädigungen massvoll auszurichten und massvoll einzusetzen sind, aber er vertritt als Arbeitgeber auch die Ansicht, dass man sich situativ mit solchen Entschädigungen - Abgangsentschädigung ist ein blödes Wort, es tönt natürlich nach gewaltigen goldenen Fallschirmen - praktisch formlos von einem Kadermitarbeiter trennen kann, ohne lange Rechtsverfahren. Das ist das Thema. Jeder Bundesrat, jede Bundesrätin hat diese Erfahrung schon einmal gemacht. Es ist unangenehm.
Die gesetzlichen Grundlagen sehen zwei Anwendungsfälle vor. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber ohne Verschulden der angestellten Person können Abgangsentschädigungen ausgerichtet werden. Dies ist in der Regel bei Reorganisationen der Fall. Abgangsentschädigungen tragen dazu bei, solche Vorhaben sozialverträglich umzusetzen. Sie wissen, dass auch das Obligationenrecht für solche Fälle Entschädigungen vorsieht.
Der zweite Fall, und darauf zielt diese parlamentarische Initiative, ist die Abgangsentschädigung im Zusammenhang mit einer sogenannten vereinfachten Kündigung. Eine solche kann ausgesprochen werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit mit der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher nicht mehr gegeben ist. Die vereinfachte Kündigung erfordert keinen sachlichen Grund. Die Abgangsentschädigung stellt somit eine Gegenleistung für das Risiko der vereinfachten Kündigung dar. Oder anders gesagt: Von Amtsdirektorinnen, Amtsdirektoren, Staatssekretären kann man sich relativ formlos ohne Verfahren trennen. Das ist schon ein Instrument, das man braucht, wenn man in der Führung verantwortlich ist, und das es auch in der Privatwirtschaft gibt. Diese Regelung erleichtert die Rekrutierung von Topkadern. Zudem kann sie dabei helfen, einen reibungslosen Wechsel an der Spitze von Verwaltungseinheiten zu ermöglichen und allfällige langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Wenn sich in einer solchen Situation ein Amtsdirektor oder eine Amtsdirektorin krankschreiben lässt, können Sie heute die Stelle nicht mehr besetzen. Da müssen Sie warten, bis diese Frist abgelaufen ist. Dann haben Sie je nachdem ein Amt mit mehreren tausend Mitarbeitern und können keinen neuen Direktor einsetzen, weil eine Krankschreibung erfolgt ist.
Der Bundesrat erachtet die vereinfachte Kündigung nach wie vor als ein wichtiges und zielführendes Instrument. Es ist so, es tut mir leid, Herr Ständerat Fässler, dass das in Ihrer Kommission Irritationen ausgelöst hat, aber der Bundesrat müsste alternative Möglichkeiten prüfen, so, wie es sie auch in der Privatwirtschaft gibt, wie beispielsweise längere Kündigungsfristen oder eine Freistellung - auch mit Lohnfortzahlung. Sie können nicht einfach sagen: Tschüss, ab morgen gibt es keinen Lohn mehr, ich habe es jetzt gesehen. Das funktioniert nicht.
Bei den bundesnahen Unternehmen und Anstalten wurde zudem eine Umfrage durchgeführt; sie waren nicht in die Vernehmlassung einbezogen. In vielen Einheiten sind bereits heute Regelungen in Kraft, die keine Abgangsentschädigungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung vorsehen. Diese Einheiten stehen der Vorlage neutral gegenüber. Es gibt aber auch Einheiten, bei denen die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen - ich spreche von bundesnahen Betrieben - aktuell möglich ist. Auch dort wird das Instrument im Zusammenhang mit vereinfachten Kündigungen und zur Vermeidung von langwierigen Rechtsfällen eingesetzt. Diese Einheiten lehnen das Abgangsentschädigungsverbot ab.
So viel zum Thema und zu dem, was ich noch beitragen wollte. Ich hoffe, ich konnte die Irritation etwas klären. Wenn es hier ein Verbot gäbe, müsste man letztlich eine alternative Lösung finden, um mit solchen Fällen umzugehen, ohne dass die Führung blockiert ist und ohne dass es zu langwierigen Rechtsverfahren kommt.