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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-18

Wortprotokoll

Ich stelle nach der Abstimmung zum Eintreten fest, dass der Handlungsbedarf in unserem Rat - wie bereits vor zwei Jahren, als wir in unserem Rat über Folgegeben entschieden - nicht von allen anerkannt wird. Ich muss offenlegen, dass ich damals in unserem Rat gegen diese parlamentarische Initiative gestimmt habe. Wir haben dann aber festgestellt, dass der Rat einen solchen Erlassentwurf auf dem Tisch haben möchte. Wir haben diesen Auftrag erfüllt und Ihnen heute das Resultat vorgelegt.

Ich möchte mich zuerst noch bei Ihnen, Frau Bundesrätin, für Ihre Ausführungen zu dem bedanken, was sich der Bundesrat noch überlegen muss, wenn der Erlassentwurf gutgeheissen wird.

Zur Detailberatung: Ich mache jetzt in einem einzigen Votum zu allen Bestimmungen Ausführungen, weil sie auch zusammenhängen. Die bisherige Grundsatzbestimmung von Artikel 19 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes, wonach bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sowie in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann, bleibt unverändert bestehen. Ein solcher besonderer Fall liegt gemäss Absatz 3 vor, wenn die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert hat oder die betroffene Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.

Mit einem neuen Absatz 4bis werden aber neu die Mitglieder der Geschäftsleitung von allfälligen Entschädigungen ausgenommen. Dies führt zu einer Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Geschäftsleitungen von börsenkotierten Gesellschaften gemäss Artikel 735c Ziffer 1 des Obligationenrechts. Gemäss dieser Bestimmung sind vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen unzulässig. Der Vorbehalt im zweiten Satzteil des neuen Absatzes 4bis von Artikel 19 ist für Fälle gemäss Absatz 3 nötig, um den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu verletzen.

Diese Bestimmungen sollen, aufgrund der Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz, nicht nur für die zentrale Bundesverwaltung, sondern gemäss Artikel 6a Absatz 2bis und Artikel 19 Absatz 4bis auch für weitere Geschäftsleitungen gelten, und zwar für die dem Bundespersonalgesetz unterstellten Verwaltungseinheiten wie zum Beispiel die Pensionskasse Publica, für die organisatorisch verselbstständigten dezentralen Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel die Eidgenössische Finanzkontrolle und für die Sekretariate ausserparlamentarischer Kommissionen wie zum Beispiel der Weko.

Die Kommission beantragt, das Bundespersonalgesetz mit dieser Vorlage mit einer Übergangsbestimmung zu ergänzen: Der neue Artikel 41b soll sicherstellen, dass die Änderung zu den Abgangsentschädigungen für bestehende, altrechtliche Arbeitsverträge nicht gilt. Ohne diese Besitzstandsgarantie würde das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Personen in rechtlich ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.

Damit die vorgesehene Änderung umfassend umgesetzt wird, genügt es nicht, das Bundespersonalgesetz zu ändern, auch diverse andere Erlasse müssen geändert werden. Sie finden die entsprechenden Anträge der Kommission auf den Seiten 7 bis 29 der Fahne. Ich beschränke meine Ausführungen dazu auf wenige Punkte:

1. Das ETH-Gesetz sah bisher als einziges Spezialgesetz explizit Abgangsentschädigungen vor. Es ist daher nötig, die entsprechende Bestimmung im ETH-Gesetz aufzuheben.

2. In den Spezialgesetzen der Skyguide, der Identitas AG, der Rüstungsunternehmen des Bundes und von Schweiz Tourismus fehlt bisher der Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes. Damit die Bestimmungen über das Verbot von Abgangsentschädigungen auch für diese Unternehmen gelten, sind die entsprechenden Spezialgesetze mit einem Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes zu ergänzen.

3. In den übrigen relevanten Gesetzen, die den Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes bereits enthalten, muss schliesslich nur die Übergangsbestimmung aufgenommen werden.

Ich komme damit zum Schluss: Die Kommission beantragt Ihnen, den Entwurf in allen Punkten in der vorliegenden Fassung anzunehmen.