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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-09-16

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-16

Wortprotokoll

Ohnehin wird die Vorlage 1 Differenzen aufweisen, die zu bereinigen sind. Also ist es sicher gerechtfertigt, auch diese Bestimmung aufzunehmen. Wir erinnern uns: Wir nehmen einerseits selber eine Aufgabenentflechtung vor - wie jetzt mit dieser Vorlage -, andererseits legen wir gleichzeitig Grundsätze für die künftige Aufgabenentflechtung, für inskünftige Verfassungsbestimmungen fest. Dafür sind diese Grundsätze bestimmt.

Der Präsident hat jetzt freundlicherweise darauf hingewiesen, dass wir in der ersten Behandlung versucht haben, hier etwas mehr Souplesse hineinzubringen, zu relativieren und vor allem auch zum Ausdruck zu bringen, dass es nicht um rein ökonomielastige Grundsätze gehen darf. Bei der Grundversorgung, bei Absatz 4, stehen sich doch zwei diametral entgegengesetzte Positionen gegenüber: Die eine Position sagt, dass die Grundversorgungsleistungen generell, ohne Rücksicht auf die Randbedingungen, anzubieten seien, während die andere Position das Ganze relativiert und sagt, die Grundversorgung sei unter Berücksichtigung aller Randbedingungen zu gewähren. Sie wählen also zwischen einer absoluten und einer relativen Lösung, mit allen Konsequenzen bis hin zur Finanzierung.

Die Probleme sind geblieben; beim Nachlesen der Protokolle der nationalrätlichen Debatte ist es jedenfalls mir nicht [PAGE 759] gelungen, herauszufinden, warum der Lösung des Ständerates nicht zu folgen sei. Im Grunde stellen sich drei Probleme: Die Regelung gemäss Nationalrat scheint mir erstens inhaltlich unbestimmt, zweitens rechtlich problematisch und drittens demokratisch problematisch.

1. Inhaltlich unbestimmt: Ein Beispiel hat Ihnen soeben der Kommissionspräsident dargelegt. Was ist das "Gemeinwesen" in Absatz 2? Der Bund ist sicher auch Gemeinwesen, und wenn der Bund auch Gemeinwesen ist, hiesse das ja, dass der Bund sämtliche Kosten trägt. Das kann ja nicht der Sinn der Übung sein. "Kosten", was ist das? Sind das Vollkosten, sind das Grenzkosten? All das ist reichlich unbestimmt.

2. Zum zweiten Problem, zur rechtlichen Problematik: Sind das klare Ansprüche oder nicht? Ob das justiziabel sei, entscheidet einmal der Richter. Das können wir heute, bei dieser strengen Formulierung, so nicht festlegen. Eine Selbstbindung von Volk und Ständen gibt es doch nicht! Der Souverän ist doch souverän! Wie wäre es insbesondere bei einer Verfassungsinitiative? Die Verfassungsinitiative müsste ja Lösungen beinhalten können, die Artikel 43a Absatz 2 bis 4 verletzen. Man kann doch nicht die Verfassungsinitiative so zurückbinden!

3. Zur demokratischen Problematik: Der heutige Verfassunggeber ist doch nicht legitimiert, die morgige Verfassunggebung zu bestimmen. Demokratie ist immer Herrschaft auf Zeit. Die Legislatur steht vor dem Ende. Das neue Parlament, das neue Volk und die neuen Stände können anders entscheiden als heute, das ist ganz selbstverständlich. Also dürfen wir diese Bestimmung sicher nicht so auslegen.

An sich ist Artikel 43a immer noch unnötig. Diese Meinung habe ich immer vertreten. Aber wenn man die Bestimmung schon im Sinne eines Kompromisses stehen lässt, dann sollten wir versuchen, keine falschen Erwartungen zu wecken, keine leeren Versprechungen zu kreieren, sondern ehrlich zu sein. Das ist der Sinn der drei Minderheitsanträge.