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Büchel Roland Rino · Nationalrat · 2026-06-19

Büchel Roland Rino · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-19

Wortprotokoll

Herr Kollege Rutz, Sie haben falsch spekuliert. Ich werde ganz ruhig darlegen, weshalb Ihre Motion eine gute Idee, aber nicht wirklich praxistauglich ist.

Sie haben nicht allzu viel dazu gesagt, was Sie wollen, aber Sie wollen die Miliztauglichkeit des Parlamentes stärken und die Wintersession um zwei Wochen vorverlegen. In Wahljahren könne eine Ausnahme vorgesehen werden, um den Terminen für allfällige zweite Wahlgänge Rechnung zu tragen.

Kommen wir also zur Basis. Die Bundesverfassung sieht vor, dass sich die Räte regelmässig zu Sessionen versammeln. Das Geschäftsreglement des Nationalrates hält fest, dass sich der Rat an denselben Tagen wie der Ständerat zu vier ordentlichen dreiwöchigen Sessionen versammelt. Im Reglement des Ständerates fehlt eine analoge Bestimmung. Die Koordinationskonferenz von Büro Nationalrat und Büro Ständerat legt die Kalenderwochen für die ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen fest. Für jede nationalrätliche Kommission werden pro Quartal mindestens vier Sitzungstage und für jede ständerätliche Kommission pro Quartal mindestens drei Sitzungstage reserviert. Die jeweils analogen Kommissionen der beiden Räte tagen nicht gleichzeitig, damit die jeweiligen personellen Ressourcen des Bundesrates, der Bundesverwaltung und der Parlamentsdienste jeweils nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Das klingt vielleicht langweilig, aber es führt einfach dazu, dass für die Kommissionssitzungen zwischen den Sessionen im Minimum ganze sechs Wochen vorzusehen sind. Es sind fünf sitzungsfreie Wochen des Parlamentes im Sommer und zwei über Weihnachten und Neujahr vorzusehen. Auch das ist familientauglich, Kollege Rutz, und auch sehr tauglich, um Geschäfte zu betreiben, wenn Sie auf die Sommerferien verzichten - ich weiss, dass Sie das häufig tun.

Für den Bundesrat sind zusätzliche Zeitfenster notwendig. Eine Vorverschiebung der Wintersession wäre unter Einhaltung all dieser Rahmenbedingungen je nach Kalenderjahr möglich, hätte jedoch Auswirkungen auf die Kommissionssitzungsplanung und die Qualität der Sessionsvorbereitung.

Die Wintersession vorzuverschieben, wäre wegen der Vorberatung des Budgets in den Finanzkommissionen schlicht nicht realistisch. Die Herbstsession könnte man etwas nach vorne schieben. Dies würde aber eine Verkürzung der Sommerpause bedingen, da sonst für die Kommissionssitzungen nicht genügend Zeit bliebe. Man würde dem Anliegen des Motionärs nach einer familienfreundlichen Gestaltung der parlamentarischen Arbeit nicht gerecht.

Das Büro hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs und der vielen Unterzeichner, namentlich dafür, Beruf und Familie besser vereinbaren zu können. Dies darf jedoch nicht zulasten der Qualität der Parlamentsarbeit gehen. Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass die Kommissionen die Geschäfte so vorberaten, dass die Ergebnisse den Ratsmitgliedern rechtzeitig vor der Behandlung im Rat zur Kenntnis gebracht werden. Nicht zuletzt schwanken die Daten der Wintersession erheblich. Ein Ende nach dem 20. Dezember ist wirklich die Ausnahme.

An ihrer Sitzung im Juni hat die Koordinationskonferenz die Planung der Kommissionssitzungen für das Jahr 2028 verabschiedet. Sie hat sich konkret mit den Anliegen des Motionärs auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die oben aufgeführten Konsequenzen zu gross wären, wenn die Wintersession 2027 vorverschoben würde. Die Sessionsdaten für die Jahre 2028 bis 2031 sind noch nicht definitiv beschlossen, die vorgeschlagenen Daten finden Sie aber auf Ihrem Tisch.

Ersten Berechnungen zufolge enden die Wintersessionen am 15. Dezember 2028, am 14. Dezember 2029 und am 13. Dezember 2030. Das Jahr 2031 ist wiederum ein Wahljahr, und damit sind die Daten vorgegeben.

Im Ständerat wurde übrigens die gleichlautende Motion Regazzi 25.4670 am 3. März 2026 in der Frühjahrssession aus ähnlichen Gründen abgelehnt wie die, die ich Ihnen genannt habe. Aus den Argumenten, die ich Ihnen geschildert habe, sowie dem Beschluss des Ständerates vom 3. März ergibt sich, dass sich die geltende Praxis bewährt hat.

Deshalb beantragt Ihnen Ihr Büro, die Motion Rutz Gregor abzulehnen.

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