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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Die Artikel 3ff. enthalten, wie es in Artikel 1, dem Zweckartikel dieses Gesetzes, festgehalten ist, die Definitionen von allgemeinen Begriffen.

Artikel 3 definiert den Begriff der Krankheit. Bei Absatz 1 schliesst sich die Kommission dem Beschluss des Nationalrates an; die Definition der Krankheit entspricht der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung enthaltenen Definition.

In Abweichung zum Beschluss des Nationalrates schlägt Ihnen die Kommission aus Gründen der Transparenz vor, den Begriff des Geburtsgebrechens in einem Absatz 2 festzuhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine materielle Änderung. Die Definition entspricht vielmehr dem geltenden Recht; sie ist heute in Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen enthalten. Die Aufnahme der Definition der Geburtsgebrechen im Allgemeinen Teil macht einen Verweis in den entsprechenden Einzelgesetzen notwendig. Wir werden darauf zurückkommen.

Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.

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