Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-09-16
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16
Wortprotokoll
Der vorgeschlagene Bundesbeschluss beruht auf Artikel 66 Absatz 2 des KVG in der geltenden Fassung. Danach werden die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone für die individuelle Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt.
Die Durchführung der Prämienverbilligung obliegt nach Artikel 65 den Kantonen. Diese haben die Möglichkeit, den ihnen zustehenden Beitrag bzw. damit verbunden den von ihnen selbst zu übernehmenden Beitrag um maximal 50 Prozent zu kürzen. Dies unter der Bedingung, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist, was - Sie erlauben mir die Bemerkung - einigermassen "gummig" formuliert ist. 2001 haben 15 Kantone die Bundesbeiträge nicht voll ausgenützt. Im Schnitt wurden aber immerhin 79,3 Prozent der Bundesbeiträge bezogen. 2002 waren es bereits 83,3 Prozent. Die Kantonsregierungen gehen für 2003 doch von einem Ausschöpfungsgrad von mindestens 85 Prozent aus.
Der heute gültige Bundesbeschluss datiert vom 31. Mai 1999 und legt eine jährliche Erhöhung des Bundesbeitrages von 1,5 Prozent fest. Er sieht für 2003 den Betrag von 2314 Millionen Franken vor - ein doch ansehnlicher Betrag. Der Bundesbeschluss läuft Ende dieses Jahres aus.
Der Bundesrat beantragt für die kommenden vier Jahre, 2004 bis 2007, eine unveränderte Fortführung der Erhöhung um je 1,5 Prozent. Wie Sie wissen und wie wir eben gesehen haben, sieht die laufende Revision des KVG im Bereich der Prämienverbilligung wesentliche Änderungen vor und entsprechend auch eine gewisse Anhebung des Bundesbeitrages. Diese Revision ist aber noch nicht abgeschlossen - das haben wir gerade wieder festgestellt. Wir haben auch in diesem Bereich der Prämienverbilligung noch inhaltliche Differenzen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Referendum kommt.
Wir haben deshalb einen neuen Bundesbeschluss zu fassen, ebenso wie der Nationalrat, der dieses Geschäft auch in dieser Session behandelt. Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift muss sich dieser auf weitere volle vier Jahre erstrecken. Kommt die KVG-Revision allerdings zum Tragen, so ändert hier die gesetzliche Grundlage und auch die gesetzliche Vorgabe.
Der vorgesehene Anhebungssatz von jährlich 1,5 Prozent entspricht klarerweise nicht der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenversicherung und auch nicht der Prämienentwicklung. Auch wenn die Finanzlage des Bundes, die ja mitzuberücksichtigen ist, keineswegs rosig ist, bedeutet diese Erhöhung um lediglich 1,5 Prozent, dass sich jene Kantone, welche das Bundesbetreffnis bereits voll ausschöpfen, vor die Situation gestellt sehen, ihre Verbilligungen nicht im Ausmass der Prämienentwicklung anpassen zu können. Damit nimmt die Belastung ihrer minderbemittelten Bürgerinnen und Bürger durch die Prämien zu. Die anderen Kantone können zwar ihren Anteil bis auf 100 Prozent hochfahren, erhalten damit aber Finanzprobleme. Die Kantone haben denn auch darauf hingewiesen, dass die Bundesbeiträge gemäss Kostenentwicklung um mindestens 6 Prozent jährlich anzuheben seien. Diese Position ist auch von einer Minderheit unserer Kommission übernommen worden. Der Minderheitsantrag hat auch durchaus einiges für sich, da der Bund ja hier - teilweise mindestens - die Probleme einfach auf die Kantone verschiebt, obwohl er Hauptregulator ist.
Die Mehrheit schliesst sich trotzdem dem Vorschlag des Bundesrates an. Sie geht dabei davon aus, dass dieser Bundesbeschluss von der Revision des KVG abgelöst wird und materiell nicht die vollen vier Jahre Geltung haben wird. Die Mehrheit beantragt mit anderen Worten Zustimmung zur Fassung des Bundesrates unter dem klaren Vorzeichen, dass entweder die Revision des KVG zustande kommt - dann macht ein Abweichen von der bisherigen Lösung für ein Jahr kaum mehr Sinn - oder dass, falls dies nicht der Fall sein sollte, ein neuer Beschluss gefasst wird. Die Kommission hat diese Bedingung für ihre Zustimmung Herrn Bundespräsident Couchepin klar dargelegt. Sie will Offenheit für eine Neufassung des Bundesbeschlusses, falls die KVG-Revision scheitert. Herr Bundespräsident Couchepin hat eine Neubehandlung des Bundesbeschlusses bei Scheitern der KVG-Revision zugesichert, aber natürlich nichts versprochen, was den Inhalt des Bundesbeschlusses anbetrifft, der dannzumal vorgelegt werden müsste. Davon ist Kenntnis zu nehmen. Aber ebenso ist klar festzuhalten, dass der Bundesbeschluss trotz seiner Anlage auf vier Jahre angepasst werden kann, wenn es - aus was für Gründen auch immer - nicht zum erfolgreichen Abschluss der KVG-Revision kommen sollte.
[PAGE 754] Ich bitte Sie in diesem Sinne - und nur in diesem Sinne und unter dieser Bedingung - um Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. Ich habe in der Detailberatung keine weiteren Bemerkungen mehr zu machen.