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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat bei Artikel 45 einen neuen Absatz 4 über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgenommen, deren Voraussetzungen heute lediglich in der Rechtsprechung, nicht jedoch in einem Gesetz zu finden sind. Es gilt grundsätzlich festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime gilt und dass deshalb die Möglichkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung stark eingeschränkt ist. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung wurde bis anhin stets eine zeitliche Grenze berücksichtigt. Dem Gesuchsteller musste erst ab Beginn des Einspracheverfahrens ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden. Diese durchaus sinnvolle zeitliche Schranke wurde nun vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in einem Urteil vom 21. September 1999 in einem Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung praktisch aufgehoben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, an der zeitlichen Grenze des Einspracheentscheides in der Unfallversicherung werde nicht festgehalten; ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung sei ausnahmsweise auch für das Abklärungs- und Verfügungsverfahren gegeben. Die Ausnahmen machen dann einen Rechtsbeistand erforderlich, wenn die Verhältnisse komplex sind, wenn die Tragweite und die Bedeutung der Angelegenheit sehr gross sind und wenn die betroffene Partei hilflos ist. Es handelt sich dabei um kumulative Voraussetzungen, die der heutigen Praxis entsprechen. An die Voraussetzungen - das betone ich ganz klar zuhanden der Materialien -, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, muss angesichts der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ein sehr strenger Massstab angelegt werden.

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