Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-22
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-22
Wortprotokoll
Es waren ja Ihre Ratskolleginnen - Frau Spoerry und Frau Leumann -, die die Diskussion rund um die elektronische Signatur mit lanciert hatten. Seit der Verabschiedung der Botschaft im Juli 2001 hat sich aber die Welt des Internets doch etwas verändert. Die frühere Euphorie in diesem Bereich ist einer gewissen Ernüchterung gewichen. Diese Entwicklung ist aber nicht nur negativ zu bewerten, sie hat auch Vorteile: Heute wissen wir - auch wegen des elektronischen Geschäftsverkehrs - , wo unser Recht revisionsbedürftig ist. Aber die Hauptsache ist, dass man mit Blick auf die Formvorschriften nun auch das Bedürfnis nach einer elektronischen Signatur ausmacht.
Im Zentrum der heutigen Diskussion um diese Vorlage steht die Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift, also eine Änderung des Obligationenrechtes. Diese Gleichstellung ist nicht zum Nulltarif zu haben. Vielmehr verlangt die Gleichstellung nach einer Lösung, die garantiert, dass der Empfänger einer elektronisch übermittelten Erklärung weiss, woher diese stammt, und dass diese keine Veränderung erfahren hat. Damit das möglich ist, braucht es so genannte Zertifizierungsdienste. Die genauen Anforderungen an diese Zertifizierungsdienste und an ihre Dienstleistung, nämlich die elektronische Signatur, werden in diesem Bundesgesetz umschrieben. Die Schwierigkeiten, die man heute hat, solche Anbieter von Zertifizierungsdiensten überhaupt zu finden, sollen nicht geleugnet werden. Diese Vorlage macht aber auch in diesem Umfeld Sinn, denn dieses Gesetz gibt auch für künftige potenzielle Anbieter von Zertifizierungsdiensten den Rahmen, dass sie sich dann eben auch um eine entsprechende Anerkennung bemühen können.
Mit Blick auf die Fahne kann ich feststellen, dass Ihre Kommission bis auf drei Punkte den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt ist. Ich opponiere diesen Anträgen nicht. Ich behalte mir allerdings bezüglich Artikel 59a des Obligationenrechtes vor, im Nationalrat nochmals darauf zurückzukommen. Ferner liegt bei Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechtes - eben dem Kernpunkt der Vorlage - ein Minderheitsantrag Brunner Christiane vor. Der Bundesrat wird diesen Minderheitsantrag bekämpfen; ich komme dann in der Detailberatung noch darauf zurück.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.