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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Artikel 16 ist die Vorwegnahme eines Beschlusses, den wir später zu fällen haben; und zwar schlägt unsere Kommission vor, dass im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer Mediation eingeführt wird. Ich gehe davon aus, dass dem nicht opponiert wird, da auch kein Minderheitsantrag gestellt ist. Wir müssen jetzt aber zu diesem Grundsatzentscheid, den wir später zu treffen haben, bereits regeln, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch einem Mediator zusteht. Für den unerwarteten Fall, dass Sie die Mediation als solche ablehnen würden, müssten wir auf Artikel 16 zurückkommen.

Eine ganz kurze Bemerkung zu Artikel 25a: Wir haben festgestellt, dass im Verfahrensrecht eine Regelung über die Realakte fehlt, und in Anlehnung an das Datenschutzgesetz, an das Gleichstellungsgesetz, aber auch in Anlehnung an Artikel 28 ZGB betreffend die Persönlichkeitsrechte schlagen wir neu eine entsprechende Regelung auch für das Verwaltungsverfahren vor. Diese dürfte jedoch unbestritten und richtig sein.

In Artikel 33b geht es nun um das Mediationsverfahren: Vor allem Rechtspraktiker wissen, dass es in unterinstanzlichen Verfahren sehr vernünftig ist, über einen Ausgleich zwischen den Parteien zu sprechen und zu versuchen, mit ihnen einen Vergleich zu erzielen. Selbstverständlich wird es in der Regel der Instruktionsrichter selbst tun, es kann aber Situationen geben, wo der Beizug eines Mediators richtig sein könnte.

Es besteht eine gewisse Gefahr, dass der Berufszweig der Mediatoren eine gewaltige Aufblähung erfahren könnte. Wir teilen diese Auffassung nicht; es erscheint uns aber richtig, in diesem Plenum zum Ausdruck zu bringen, dass die Richter selbstverständlich die Aufgabe haben, vergleichend tätig zu sein, dass sie dazu berechtigt sind, einen Mediator beizuziehen, dass sie aber immer dann, wenn sie glauben, selbst zum Ziel zu kommen, dies selbst versuchen und nicht durch den Beizug eines Mediators das Verfahren komplizieren.

Eine ganz kleine Bemerkung zu Artikel 50: An sich will ja dieses Verfahrensrecht für das gesamte Bundesverwaltungsrecht gleiche Fristen einführen. Im Moment ist dies für das Zollgesetz noch nicht der Fall, weil das Zollgesetz eine Frist von 60 Tagen vorsieht. Wir haben uns überzeugen lassen, dass diese 60-tägige Frist richtig ist. Damit wir nun wegen dieses einen Gesetzes nicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren aufblähen müssen, haben wir uns für folgende Lösung entschieden: Spezialgesetze gehen ja dem allgemeinen Grundsatz vor. Wir haben nun durch die Aufnahme des Zollgesetzes mit dieser 60-Tage-Frist in die Übergangsbestimmungen erreicht, dass am gleichen Tag im Zollgesetz eine Bestimmung beschlossen wird. Bei gleichzeitigem Inkrafttreten geht sie als Spezialbestimmung vor, und dann sind alle Zollbehörden glücklich - und wir auch.