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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Wir müssen bei der Entschädigung bzw. dem Lohn von Angestellten der öffentlichen Verwaltung zwei Komponenten unterscheiden. Es gibt einen Teil der Ansprüche, der durch Gesetz, Verordnung und Vergleichbares betragsmässig festgelegt ist bzw. aus den Vorschriften betragsmässig hergeleitet werden kann. Immer mehr kommt nun aber auch dazu, dass über diese festgelegten Grenzen hinaus Lohnbestandteile bezahlt werden können, welche von der Leistung des Beamten abhängig sind. Diese Quantifizierung der Leistung ist etwas, was nach Auffassung unserer Kommission durch den Arbeitgeber im Detail nur schwer zu begründen ist. Umgekehrt gesagt: Es ist nicht gerechtfertigt, dass eine Rechtsmittelinstanz über solche durch ein doch recht grosses Ermessen bestimmte Komponenten entscheidet. Das ist der Grund, warum in diesem Sinne eine Beschwerde nur dann möglich ist, wenn jemand geltend macht, eine leistungsabhängige Entschädigung sei nicht bezahlt worden, weil die betroffene Person ein Mann bzw. eine Frau ist, wenn also die Gleichstellung der Geschlechter verletzt sein könnte. Dann ist eine Beschwerde möglich. Es ist aber nicht justiziabel, wenn man nur argumentiert: "Ich bin an sich besser gewesen, als man mich eingeschätzt hat, und ich hätte deswegen einen grösseren Lohn verdient."