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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-09-23

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Es ist eine Frage der Quantität und der Qualität. Erstens zur Rolle des Präsidenten: Der Präsident einer Abteilung ist verantwortlich für den Gang der Geschäfte insgesamt. Somit muss er den Gang eines jeden Falles verfolgen: Wann er eingeht, wie er zugeteilt wird und wie er ausgeht. Er muss an sich auch das Urteil unterschreiben. So oder anders geht das durch seine Hand. Bei dem hier vorgesehenen System ist der Präsident grundsätzlich ausgeschaltet. Er soll sich ja höchstens als Schiedsrichter bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einschalten. Das ist eine unnötige Komplizierung: Einerseits verantwortlich für den Geschäftsgang, andererseits ausgeschaltet bei diesem Entscheid im vereinfachten Verfahren.

Eine zweite Bemerkung: Damit ist für den Präsidenten kaum eine Entlastung gegeben. Er muss das Geschäft ohnehin in die Hand nehmen, und er wird es auch nicht unterschreiben, wenn er es nicht genügend kennt. Also keine Entlastung!

[PAGE 912] Zum Dritten ist es eine Frage der Qualität: Wenn man die internen Verhältnisse kennt, kann man nicht ernsthaft für zwei Richter einstehen. Mehr darf ich nicht sagen, ich muss es aber deutlich unterstreichen. Im Übrigen wissen wir schon lange: Tres faciunt collegium.

Schliesslich zum Vierten: Nehmen Sie den Text in die Hand, dann sehen Sie, dass es so auch nicht praktikabel ist. Zwei Richter entscheiden. Und wenn sie sich nicht einig sind? Was soll dann geschehen? In diesem Text ist dazu keine Lösung angeboten. Nur für den Fall, dass sie sich beide einig sind, ob es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, nur für diesen Fall ist eine Lösung angeboten. Aber für den Normalfall der Uneinigkeit besteht keine Lösung in diesem Text. Wenn man in diesem vereinfachten Verfahren dann einmal über die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden muss, dann soll offenbar plötzlich der Abteilungspräsident - der das Dossier am wenigsten genau kennt, weil er ja nicht bei diesen zwei dabei ist - entscheiden. Sie riskieren eine unpraktikable Lösung mit Rechtsanwendungen innerhalb der Abteilungen, die in verschiedene Richtungen gehen: In den Abteilungen kann es ja fünf, sechs oder sieben Richter haben. Die Qualität ist damit gefährdet.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen. Das ist der heutige, bewährte Rechtszustand, mit dem das Bundesgericht in den letzten zehn, zwanzig Jahren überlebt hat.